1Nc26/22x – OGH Entscheidung
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Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A*, geboren am * 2012, und der mj S*, geboren am * 2015, *, über den Delegierungsantrag der Mutter K*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Bezirksgericht Weiz als Erstgericht zu AZ 50 Ps 346/19s zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag ist daher dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196; 8 Nc 9/22y).