JudikaturJustiz1Nc26/22x

1Nc26/22x – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. November 2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A*, geboren am * 2012, und der mj S*, geboren am * 2015, *, über den Delegierungsantrag der Mutter K*, vertreten durch Dr. Sabine C. M. Deutsch, Rechtsanwältin in Riegersburg, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Delegierungsantrag wird dem Bezirksgericht Weiz als Erstgericht zu AZ 50 Ps 346/19s zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung übermittelt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Eine unmittelbare Anrufung des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über einen Delegierungsantrag nach § 31 JN ist in Anbetracht der in § 31 Abs 3 JN geregelten Vorgangsweise nicht vorgesehen. Der Delegierungsantrag ist daher dem Erstgericht zu übermitteln (RS0125196; 8 Nc 9/22y).