JudikaturJustiz1Nc22/16z

1Nc22/16z – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. April 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Wiener Neustadt zu AZ 2 Cga 22/16h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** G*****, vertreten durch Dr. Rudolf Schaller, Rechtsanwalt in Oberpullendorf, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 5.000 EUR sA, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

2. Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Landesgericht Wels als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger ein pensionierter Richter begehrt von der Beklagten mit der beim Landesgericht Wiener Neustadt als Widerklage eingebrachten Amtshaftungsklage unter anderem wegen behaupteter Mobbinghandlungen in Form von „jahrelangen haltlosen Disziplinaranzeigen“ auch des ehemaligen Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien und des nunmehrigen Präsidenten dieses Oberlandesgerichts die Zahlung von 5.000 EUR sA. Er beantragt zugleich gemäß § 31 Abs 2 JN die Delegierung der Rechtssache „in einen anderen OLG Sprengel“, um jeglichen Anschein der Befangenheit zu vermeiden.

Das Landesgericht Wiener Neustadt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem Verhalten des Präsidenten eines Oberlandesgerichts in Ausübung der Justizverwaltung abgeleitet wird (1 Nc 54/11y mwN; Schragel , AHG 3 Rz 255). Da dieser Tatbestand einer notwendigen und der Parteiendisposition entzogenen Delegierung (RIS Justiz RS0050131 [T1, T4]) im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien als zuständig zu bestimmen.

2. Der Delegierungsantrag des Klägers ist hingegen abzuweisen, weil die in § 31 JN genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Angesichts der Verpflichtung der Gerichte zur amtswegigen Delegation nach § 9 Abs 4 AHG besteht auch kein Bedürfnis nach einer Möglichkeit der Delegierung über Parteienantrag (1 Nc 71/10x; 1 Nc 21/15a = RIS Justiz RS0050131 [T5]).