JudikaturJustiz19Ob2/14d

19Ob2/14d – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Dezember 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Anwaltsrichter Dr. Hahnkamper und Dr. Buresch in der Eintragungssache der Antragsteller 1) Dr. F***** S*****, Rechtsanwalt, *****, und 2) Mag. S***** S*****, letztere vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, und durch Gerlach Rechtsanwälte, Rechtsanwälte in Wien, über die Berufung der Antragsteller gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien (Plenum) vom 25. Februar 2014, AZ 3103/2013, nach mündlicher Verhandlung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

1. Die Zweitantragstellerin absolvierte an der Universität Bratislava 2005 bis 2008 ein rechtswissenschaftliches Bakkalaureatsstudium und daran anschließend bis 2010 ein rechtswissenschaftliches Magister-Studium. Ihr wurden die akademischen Titel Bakkalaurea und Magistra verliehen.

Noch während ihres Studiums in der Slowakei nahm sie auch ein rechtswissenschaftliches Studium an der Universität Wien auf, das sie allerdings nicht abgeschlossen hat. Sie legte die Pflichtprüfungen in Strafrecht und Arbeitsrecht ab; die Teilprüfungen der Diplomprüfung aus „Einführung in die Rechtswissenschaften und ihre Methoden“, „Österreichische und europäische Rechtsgeschichte“ sowie „Römisches Privatrecht“ wurden ihr mit Bescheid der Universität Wien vom 22. 8. 2006 angerechnet.

Am 5. 10. 2010 beantragte die Zweitantragstellerin bei der Universität Wien die Nostrifizierung ihres an der Universität Bratislava erworbenen akademischen Grades als österreichische Magistra der Rechtswissenschaft.

Mit Bescheid vom 12. 10. 2010 wurde dazu von der Universität Wien festgestellt, dass die „Gleichwertigkeit“ des ausländischen Studienabschlusses „zwar grundsätzlich, nicht jedoch im vollen Umfang gegeben“ sei. Die endgültige Nostrifizierung wurde von der erfolgreichen Ablegung einer Reihe von im Bescheid detailliert angeführter Prüfungen abhängig gemacht. Diese Prüfungen seien bis spätestens 31. 10. 2014 an der Universität Wien im Rahmen des Studiums der Gleichwertigkeit abzulegen.

Nach erfolgreicher Ablegung dieser Prüfungen durch die Zweitantragstellerin hat die Universität Wien mit Bescheid vom 3. 8. 2012 dem Nostrifizierungsantrag stattgegeben und festgestellt, dass der an der Universität Bratislava erworbene akademische Grad dem österreichischen akademischen Grad für den Studienabschluss der Rechtswissenschaften „gemäß § 70 UniStG“ entspricht. Die Zweitantragstellerin sei daher berechtigt, den inländischen akademischen Grad einer Magistra der Rechtswissenschaften zu führen.

2. Am 3. 4. 2013 beantragten die Antragsteller bei der Rechtsanwaltskammer Wien die Eintragung der Zweitantragstellerin in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und die Erteilung einer Legitimationsurkunde gemäß § 15 Abs 3 RAO. Mit der Nostrifizierung ihres Studienabschlusses durch die Universität stehe fest, dass das slowakische Studium der Zweitantragstellerin im Verein mit dem in Österreich absolvierten Nostrifikationsprüfungen dem österreichischen Studium völlig gleichzustellen sei. Sie habe damit das Recht, alle sich aus dem Abschluss ergebenden Rechte in gleicher Weise wie ein österreichischer Absolvent in Anspruch zu nehmen.

3. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien (Abteilung 2) wies den Antrag ab. Mit der Nostrifizierung sei zwar eine akademische Gleichstellung des ausländischen Studiums erfolgt; dieses entspreche aber in mehreren Punkten nicht dem für die Eintragung als Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 30 RAO erforderlichen Studium gemäß § 3 RAO. So seien zwingend erforderliche Fächer wie insbesondere das österreichische Steuerrecht nicht nachgewiesen; zudem hätten weder die Studiendauer noch die bescheinigten ECTS Punkte den Erfordernissen des § 3 RAO entsprochen. Weitere zwingend erforderliche Fächer (zB Arbeits und Sozialrecht, Strafrecht etc) seien lediglich einem Sammelzeugnis aus einem begonnenen Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien zu entnehmen, das aber nicht abgeschlossen worden sei.

Entspreche wie hier ein rechts-wissenschaftliches Studium nicht dem § 3 RAO oder bestünden Zweifel daran, dass ein Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 3 RAO entspricht, so sei entweder gemäß § 3 Abs 4 RAO vom Bewerber ein Verfahren nach dem ABAG durchzuführen und über dieses die Gleichwertigkeit festzustellen bzw herzustellen oder gemäß § 30 Abs 1a RAO vorzugehen. Für Verfahren nach dem ABAG sei die örtlich zuständige Ausbildungsprüfungskommission bzw deren Präses berufen. Die Rechtsanwaltskammer sei daher zur Prüfung der Gleichwertigkeit iSd § 3 Abs 4 letzter Satz RAO nicht zuständig.

4. Die gegen diese Entscheidung von den Antragstellern erhobene Vorstellung wies der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (Plenum) mit Beschluss vom 25. 2. 2014 ab. Er billigte die Rechtsauffassung des angefochtenen Beschlusses, wonach zwischen der Anerkennung eines im Ausland erworbenen akademischen Grades und den Voraussetzungen gemäß der §§ 3, 30 RAO zu differenzieren sei. Der gegenteiligen Auffassung der Antragsteller, wonach die Nostrifizierung eines ausländischen Studiums durch eine österreichische Universität per se die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter ergebe, sei unzutreffend.

Die gegen den angefochtenen Beschluss vorgetragenen erhobenen europarechtlichen Bedenken seien nicht zu teilen.

5. Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Berufung der Antragsteller mit dem Antrag, dem Begehren der Antragsteller auf Eintragung der Zweitantragstellerin in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und auf Erteilung einer Legitimationsurkunde gemäß § 15 Abs 3 RAO stattzugeben. Hilfsweise wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Rechtsanwaltskammer Wien die neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

6. Die Berufung ist im Ergebnis im Sinne des darin enthaltenen Aufhebungsantrags berechtigt:

7. Vorweg sind folgende Überlegungen zum Verfahren anzustellen:

Der Verfassungsgerichtshof hat die dem Eintragungsverfahren für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zugrunde liegenden Gesetzes-bestimmungen wiederholt als verfassungskonform erachtet (VfGH 9. 10. 2007, B 1605/06 11; vgl auch VfGH 15. 6. 2011, B 1297/10; vgl auch wenn auch nicht zur RAO VfGH 14. 10. 1987, B 353/86). Der Oberste Gerichtshof schließt sich dieser Auffassung an und teilt die die unlängst von Gratzl (Eintragungs und Streichungsverfahren der Rechtsanwälte verfassungswidrig, ecolex 2014, 1017) dagegen geäußerten Bedenken nicht. Die von Gratzl als Beleg zitierte Entscheidung des VfGH (23. 6. 2014, G 87/2013 ua) betrifft nicht die RAO und setzt sich mit dem in B 1605/06 11 als Argument für die Verfassungskonformität des Eintragungsverfahrens ins Treffen geführten Rechtszug an die OBDK, die kein Organ der Selbstverwaltung sei, naturgemäß nicht auseinander. Durch den Umstand, dass der Rechtszug in Eintragungssachen nunmehr an den Obersten Gerichtshof führt, gewinnt dieses Argument aber noch weiter an Gewicht.

8. Zur Antragstellung betreffend die Eintragung eines Konzipienten in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter ist auch der Ausbildungsanwalt legitimiert, wenn und das wird der Regelfall sein davon auszugehen ist, dass dieser in der Folge an der Ausstellung einer Legitimationsurkunde für seinen Kanzleibetrieb interessiert ist ( Feil/Wennig , Anwaltsrecht 8 § 30 Rz 4 mwN). Diese Voraussetzung ist hier jedenfalls gegeben, sodass auch die Antragslegitimation des Erstantragstellers gegeben ist.

In der Sache ist auszuführen:

9. Zu den Wirkungen der Nostrifizierung:

Nostrifizierung im Sinne des UG ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (vgl §§ 51 Abs 2 Z 28, 90 Abs 1 UG 2002), womit auch die Verleihung des Rechts zur Führung eines inländischen akademischen Grades verbunden ist (§ 90 Abs 3 UG 2002). Es werden nicht einzelne Prüfungen bzw Beurteilungen, sondern es wird ein Studienabschluss anerkannt ( Perthold Stoitzner in Mayer , UG § 90 Rz I). Aus § 90 Abs 2 UG 2002 ergibt sich, dass eine Nostrifizierung nur dann zulässig ist, wenn ein „entsprechendes“ Studium in Österreich an einer Universität nach dem UG eingerichtet ist. Dass das Studium „entsprechend“ sein muss, bedeutet eine gewisse Vergleichbarkeit im Hinblick auf die Anforderungen, nicht jedoch eine Gleichwertigkeit , wie man aus dem Umstand schließen muss, dass nach der bisher geltenden Rechtslage die Gleichwertigkeit als eigenständiges Erfordernis normiert war ( Perthold Stoitzner aaO Rz II.2.; die E des VwGH vom 29. 11. 1993, 90/12/0106, die auf der Grundlage des damals geltenden § 40 AHStG von der Prüfung der Gleichwertigkeit des im Ausland abgeschlossenen Studiums mit dem Studium einer bestimmten in den Studiengesetzen genannten Studienrichtung spricht, ist daher überholt).

9.1 Der hier vorliegende Nostrifizierungsbescheid zitiert im Spruch als Rechtsgrundlage den hier nicht mehr anwendbaren § 70 UniStG. Ungeachtet dieses Zitats kann dieser Bescheid nach dem aus ihm unzweifelhaft zugrunde liegenden Entscheidungswillen nur im Sinn der Nostrifizierung des Studienabschlusses der Zweitantragstellerin aufgrund der geltenden Rechtslage bzw als Entscheidung mit den nach dieser Rechtslage vorgesehenen Wirkung gewertet werden.

10. Zu den maßgebenden Bestimmungen der RAO:

Die §§ 3 und 30 RAO in ihrer unstrittig hier anzuwendenden Fassung haben soweit hier von Interesse -folgenden Wortlaut:

§ 3:

„(1) Das zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Studium des österreichischen Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51 Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.

(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über folgende Wissensgebiete zu erwerben:

1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,

2. österreichisches Straf und Strafprozessrecht,

3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund-

und Menschenrechte und österreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,

4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht und österreichisches Steuerrecht,

5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,

6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und

7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.

Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt zumindest 200 ECTS Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissensgebieten entnommen sein kann.

(4) Ein von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegtes und mit einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen nach Abs. 1. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben, wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs. 2 und 3 bescheinigten Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit, gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs und Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes zu erfolgen.“

§ 30:

„(1) Um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erwirken, ist beim Eintritt in die Praxis bei einem Rechtsanwalt die Anzeige an den Ausschuss unter Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Nachweis des Abschlusses eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3) zu erstatten. Die Zeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt (§ 2 Abs. 2) wird erst von dem Tag des Einlangens dieser Anzeige an gerechnet.

(1a) Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 3 entspricht, kann der Ausschuss vor seiner Entscheidung auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen.“

10.1 Diese Fassung der zitierten Bestimmungen wurde mit dem Berufsrechts Änderungsgesetz 2008 (BRÄG) geschaffen, das soweit hier von Interesse zwei Anliegen verfolgte: Zum einen sollte der Entscheidung des EuGH vom 13. 11. 2003, Rs C 313/01 ( Morgenbesser ) durch klarere Regelungen für die Vergleichbarkeit der in einem anderen Mitgliedsstaat absolvierten Ausbildung Rechnung getragen werden; zum anderen sollte aufgrund des „Bologna-Prozesses“ auch in den Berufsordnungen auf die Einführung von Bachelor und Masterstudien durch die Universitäten Bedacht genommen und schließlich den Veränderungen der Rahmenbedingungen für rechtswissenschaftliche Studien Rechnung getragen werden, die sich durch das UG 2002 und die damit einhergehende Universitätsautonomie ergeben haben. Bestimmte Schwerpunktsetzungen bei einzelnen rechtswissenschaftlichen Studien könnten seither dazu führen, dass die für Berufsanwärter in den „klassischen“ Rechtsberufen Rechtsanwalt, Notar und Richter erforderliche juristische „Basisausbildung“ in den justiziellen Fächern nicht mehr hinreichend gewährleistet sei. In der RAO, der NO und dem RDG (nunmehr RStDG) solle daher eine Festlegung der für den Zugang zu den klassischen Rechtsberufen notwendigen Mindeststudieninhalte erfolgen, und zwar sowohl in inhaltlicher als auch in zeitlicher Hinsicht. Im Gefolge der EuGH Entscheidung in der Sache Morgenbesser solle weiters durch klarere Neuregelungen im Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz eine gemeinschaftsrechtskonforme Prüfung der Gleichwertigkeit der aufgrund einer in einem anderen Staat absolvierten rechtswissenschaftlichen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen Kenntnissen und Fähigkeiten, die durch den Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts bescheinigt sind, ermöglicht werden (Erläut RV 303 BlgNR 23. GP 1).

Nach der Entscheidung des EuGH vom 13. 11. 2003, Rs C 313/01 ( Morgenbesser ) so die Erläuterungen zum BRÄG weiter habe die Behörde eines Mitgliedstaats, die einen Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats auf Genehmigung der Ausübung eines reglementierten Berufs prüft, aufgrund des EG Vertrags die berufliche Qualifikation des Betroffenen in der Weise zu berücksichtigen, dass sie die in seinen Diplomen, Prüfungszeugnissen und sonstigen Befähigungsnachweisen bescheinigte Qualifikation und seine einschlägige Berufserfahrung mit der nach nationalem Recht für die Ausübung des fraglichen Berufs verlangten beruflichen Qualifikation vergleicht. Allerdings könne ein Mitgliedstaat im Rahmen dieser Prüfung objektiven Unterschieden Rechnung tragen, die sowohl hinsichtlich des im Herkunftsmitgliedstaat für den fraglichen Beruf bestehenden rechtlichen Rahmens als auch hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs dieses Berufs vorhanden sind. Im Falle des Anwaltsberufs dürfe ein Mitgliedstaat somit eine vergleichende Prüfung der Diplome unter Berücksichtigung der festgestellten Unterschiede zwischen den betroffenen nationalen Rechtsordnungen vornehmen. Die aus dieser Entscheidung resultierende Pflicht, eine Prüfung der Gleichwertigkeit zu ermöglichen , ob und inwieweit die durch das in einem anderen Mitgliedstaat verliehene Diplom bescheinigten Kenntnisse und erworbenen Fähigkeiten oder die dort gewonnene Berufserfahrung als gleichwertig mit den Kenntnissen und Fähigkeiten anzusehen sind, die durch den Abschluss eines Universitätsstudiums des österreichischen Rechts bescheinigt werden, könnte den Universitäten im Rahmen der Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse (§ 90 UG 2002) übertragen werden. Dagegen hat sich aber die Mehrzahl der vor der Erstellung des Entwurfs mit der Problematik befassten österreichischen Universitäten ausgesprochen . Tatsächlich sei fraglich, ob mit einer solchen Vorgehensweise ein einigermaßen gleichförmiges Prüfungsniveau erreicht werden könnte und nicht angesichts der verschiedenen Rechtsordnungen eine Zentralisierung vorteilhafter wäre, um nicht unwirtschaftlich viele Ressourcen für eine parallele Feststellung der fremden Studieninhalte und deren Vergleich mit dem österreichischen Recht zu binden. Der Entwurf sieht daher die Vornahme der „Gleichwertigkeitsprüfung“ in erster Instanz durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts vor, dies als Präses der „Ausbildungsprüfungskommission“ . Angesiedelt werden sollten diese Regelungen in einem neuen ersten Abschnitt des Berufsprüfungs Anrechungsgesetzes, das gleichzeitig mit der Bezeichnung Ausbildungs und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz ABAG einen neuen Titel erhalten solle (Erläut RV 303 BlgNR 23. GP 6).

In den Erläuterungen zum vorgeschlagenen § 5 RAO, der die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte regelt, wird ferner ausgeführt: Es stehe den Universitäten aufgrund ihrer Autonomie selbstverständlich frei zu entscheiden, ob sie ein den Anforderungen des § 3 RAO entsprechendes Studium des österreichischen Rechts anbieten oder nicht. Bei an ausländischen Universitäten erworbenen Studienabschlüssen könne es zweifelhaft sein, ob das von einem Bewerber abgeschlossene Studium ( das eines des österreichischen Rechts sein muss ) den Voraussetzungen des § 3 entspricht. Für diesen Fall eröffne der vorgeschlagene § 5 Abs 1a RAO dem über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte entscheidenden Ausschuss der Rechtsanwaltskammer die Möglichkeit, vor seiner Entscheidung auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs 2 ABAG) einzuholen. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass diese Möglichkeit nur im Fall der behaupteten Absolvierung eines dem § 3 RAO entsprechenden Studiums des österreichischen Rechts besteht. Habe der Bewerber hingegen „nur“ ein rechtswissenschaftliches Studium im Ausland absolviert, sei er auf die Gleichwertigkeitsprüfung nach dem ABAG verwiesen .

11. Aus den dargestellten Gesetzesbestimmungen und den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien wird somit deutlich, dass der Gesetzgeber das Verfahren zur Prüfung, ob ein von einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der EU im Ausland absolviertes Studium der Rechtswissenschaft nach ausländischem (hier: nach slowakischem) Recht den Erfordernissen nach § 3 RAO entspricht (§ 3 Abs 4 RAO: „gleichwertig“ ist), bewusst nicht den Universitäten im Rahmen des Nostrifizierungsverfahrens übertragen hat. Dies steht auch im Einklang mit dem Charakter und der Wirkung der Nostrifizierung, die nach der derzeitigen Rechtslage wie gezeigt nicht mehr wie früher auf die Gleichwertigkeit des im Ausland abgeschlossenen Studiums mit dem Studium einer bestimmten in den Studiengesetzen genannten Studienrichtung, sondern lediglich auf die Vergleichbarkeit mit einem entsprechenden Studium abstellt und die speziellen Anforderungen des § 3 RAO nicht berücksichtigt. Diese Gleichwertigkeitsprüfung iSd § 3 RAO hat vielmehr nach der klaren Rechtslage nach dem ersten Abschnitt des ABAG (und damit gemäß § 2 ABAG grundsätzlich nur über Antrag) zu erfolgen.

12. Zutreffend weisen die Berufungswerber allerdings darauf hin, dass im vorliegenden Fall der slowakische Studienabschluss der Zweitantragstellerin nach der Ablegung von Ergänzungsprüfungen nostrifiziert wurde, sodass im Ergebnis nun von einem Studium des österreichischen Rechts auszugehen ist.

Damit ist aber noch keine Aussage über die Erfüllung der besonderen Kriterien des § 3 RAO getroffen.

Wie ausgeführt war es eine der Zielsetzungen des BRÄG, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Zuge der mit dem UG 2002 einhergehenden Universitätsautonomie Schwerpunktsetzungen bei einzelnen rechtswissenschaftlichen Studien möglich sind, die dazu führen können, dass die für Berufsanwärter in den „klassischen“ Rechtsberufen Rechtsanwalt, Notar und Richter erforderliche juristische „Basisausbildung“ in den justiziellen Fächern nicht mehr hinreichend gewährleistet ist. Deshalb wurden ua in der NO, dem RStDG und soweit hier von Interesse in § 3 RAO notwendige Mindeststudieninhalte für den Zugang zu den klassischen Rechtsberufen festgelegt, die nicht zwangsläufig von jedem österreichischen Studium der Rechtswissenschaft erfüllt sein müssen.

Die RAO regelt daher in ihren § 5 Abs 1a und soweit hier von Interesse § 30 Abs 1a RAO, wie vorzugehen ist, wenn fraglich ist, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts den Voraussetzungen des § 3 RAO entspricht. In diesen Fällen kann der Ausschuss, der über die beantragte Eintragung in die Liste zu entscheiden hat, vor seiner Entscheidung auf Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs 4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs 3 ABAG) einholen.

Nach ihrem Inhalt, ihrem Zweck und nach dem gesamten Regelungszusammenhang verpflichtet diese „Kann-Bestimmung“ den Ausschuss, von seinem Ermessen pflichtgemäß Gebrauch zu machen. Kann daher die Frage, ob das zu beurteilende Studium den Kriterien des § 3 RAO entspricht, nicht klar bejaht oder von vornherein klar verneint werden, hat der Ausschuss das in den § 5 Abs 1a bzw § 30 Abs 1a RAO genannte Gutachten zur Klarstellung der „Gleichwertigkeit“ einzuholen.

13. Hier hat der Ausschuss in seiner die Eintragung verweigernden Entscheidung in der Tat eine Reihe von Umständen aufgezeigt, die es als fraglich erscheinen lassen, ob das von der Zweitantragstellerin abgeschlossene Studium den Voraussetzungen des § 3 RAO entspricht. Dazu ist etwa auf die Ausführungen zum Fehlen des Fachs „Österreichisches Steuerrecht“, aber auch auf die Ausführungen zur Studiendauer und zu den bescheinigten ECTS Punkten zu verweisen. Allerdings sind in die Beurteilung auch das von der Zweitantragstellerin im Rahmen des ihr von der Universität Wien mit Bescheid vom 12. 10. 2010 aufgetragenen „Studiums der Gleichwertigkeit“ und die von ihr in dessen Rahmen abgelegten Prüfungen zu berücksichtigen. Zwar ist auch im Fächerkatalog des Bescheids vom 12. 10. 2010 das Fach „Österreichisches Steuerrecht“ nicht enthalten; dazu haben aber die Antragsteller bereits vor dem Ausschuss die ihrer Darstellung nach weitgehende Ähnlichkeit des slowakischen und des österreichischen Steuerrechts sowie den Umstand ins Treffen geführt, dass sämtliche relevanten Elemente des Steuerrechts ohnedies im Fach Finanzrecht enthalten seien.

All dies macht eine eingehende Prüfung der Frage der Gleichwertigkeit des von der Zweitantragstellerin absolvierten Studiums mit einem den Erfordernissen des § 3 Abs 1 RAO entsprechenden Studium erforderlich. Eine solche Prüfung hat aber im Sinne der dargestellten Rechtslage durch die Einholung des hiefür in § 30 Abs 1a RAO vorgesehenen Gutachtens nach dem ABAG zu erfolgen.

14. Dem Begehren der Antragsteller auf sofortige Eintragung der Zweitantragstellerin kann hingegen nicht gefolgt werden:

Die Antragsteller übersehen, dass die Nostrifizierung des Studienabschlusses der Zweitantragstellerin nach der maßgebenden Rechtslage nicht die Feststellung der Gleichwertigkeit ihres Studiums mit einem bestimmten österreichischen Studium der Rechtswissenschaft, sondern nur die Feststellung der Vergleichbarkeit des Abschlusses mit einem „entsprechenden“ Studium bewirkt hat. Ferner lassen sie außer Acht, dass der Gesetzgeber auch für den Fall der Absolvierung eines österreichischen Studiums der Rechtswissenschaft nicht zwangsläufig die Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste bejaht, sondern in § 3 RAO für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter notwendige Mindeststudieninhalte festlegt, deren Vorliegen auch im Falle eines österreichischen Studiums nach der gegebenen Rechtslage nicht zwangsläufig vorliegen müssen und daher zu prüfen sind. Im (hier gegebenen) Zweifelsfall hat aber diese Prüfung gemäß § 30 Abs 1a RAO durch Einholung des dort genannten Gutachtens zu erfolgen. Im Gegensatz zu den Ausführungen der Berufung hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Erfordernissen des § 3 RAO gerade keine Gleichwertigkeit von Nostrifizierung und Prüfung nach dem ABAG vorgesehen; von einem entsprechenden Wahlrecht der Eintragungswerber kann daher keine Rede sein. Das bedeutet keineswegs, dass die Nostrifizierungsbestimmungen wie die Antragsteller meinen „totes Recht“ seien; die Nostrifizierung bewirkt hier allerdings nicht mehr (aber auch nicht weniger) als die Anerkennung des ausländischen Studiums (einschließlich des Rechts zur Führung des österreichischen Titels), was aber iSd § 30 RAO nichts an der auch für ein österreichisches Studium gegebenen Notwendigkeit der Prüfung der Erfordernisse des § 3 RAO ändert. Dass im Falle eines rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität Wien Zweifel an der Erfüllung dieser Voraussetzungen derzeit nicht bestehen, trifft zwar zu. Daraus ist aber für die Antragsteller nichts zu gewinnen, weil im Nostrifizierungsverfahren nur die „Vergleichbarkeit mit einem entsprechenden“ Studium geprüft wird, während die Voraussetzungen des § 3 RAO nach dem klaren Konzept des Gesetzgebers nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.

Äußerungen des Ausbildungsrichters der Zweitantragstellerin im Rahmen ihrer Gerichtspraxis oder der Tiroler Rechtsanwaltskammer vermögen den Obersten Gerichtshof nicht zu binden, sodass nähere Überlegungen darüber von vornherein entbehrlich sind. Nichts anderes gilt für die Zulassung zur Gerichtspraxis, die im Übrigen in der Berufung zu Unrecht mit der „Einschreibung als Richteramtsanwärter“ gleichgesetzt wird.

15. Auch die europarechtlichen Ausführungen der Antragsteller überzeugen nicht:

Die dargestellte Rechtslage ist ua das Ergebnis der Reaktion des Gesetzgebers auf die von den Antragstellern ins Treffen geführten Entscheidung des EuGH in der Sache Morgenbesser . Die bereits oben auszugsweise wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zum BRÄG setzten sich mit dieser Entscheidung ausführlich und in überzeugender Weise auseinander. Wie die vom EuGH geforderte Prüfung der Vergleichbarkeit des Studiums des Eintragungswerbers mit den nach nationalem Recht verlangten Voraussetzungen für die Berufsausübung organisiert wird und auf welche Behörden die damit und mit der Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse verbundenen Aufgaben verteilt werden, ist Sache des nationalen Gesetzgebers, der lediglich gehalten ist, den europarechtlichen Vorgaben zu entsprechen. Mit den hier maßgebenden Bestimmungen in der RAO und im ABAG hat der österreichische Gesetzgeber die vom EuGH judizierten Grundsätze für den Bereich der Rechtsanwaltschaft in unbedenklicher Weise umgesetzt. Eine wie immer geartete Benachteiligung von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der EU ist damit nicht verbunden. Ihr Studium muss wie bei Absolventen eines österreichischen Studiums auch die Mindesterfordernisse des § 3 RAO erfüllen. Bestehende Zweifel sind ebenso wie bei Absolventen eines österreichsichen Studiums im Verfahren nach dem ABAG auszuräumen. Dazu kommt, dass die Zweitantragstellerin auf Grund der Nostrifizierung ihres österreichischen Studienabschlusses ohnedies wie die Absolventin eines österreichischen Studiums zu behandeln ist. Auch ein solches muss aber was der Gesetzgeber auch für ein österreichisches Studium nicht zwingend voraussetzt den Erfordernissen des § 3 RAO entsprechen. Dass Staatsbürgern anderer Mitgliedstaaten der EU vom nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt werden muss, durch die Wahl eines nach nationalem Recht nicht für die Prüfung dieser Voraussetzungen vorgesehenen Verfahrens (hier: des Nostrifizierungsverfahrens) die Prüfung der Voraussetzungen des § 3 RAO zu verhindern, ist der Entscheidung Morgenbesser nicht zu entnehmen.

16. Im Sinne der oben angestellten Überlegungen erweist sich das Verfahren daher als ergänzungsbedürftig. Der Ausschuss wird, da es fraglich ist, ob das von der Zweitantragstellerin abgeschlossene Studium den Voraussetzungen des § 3 RAO entspricht, iSd § 30 Abs 1a RAO vorzugehen haben.

17. Kostenersatz an den Eintragungswerber ist im Eintragungsverfahren nach der RAO von vornherein nicht vorgesehen.