17Os6/18p – OGH Entscheidung
17Os6/18p – OGH Entscheidung
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Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2018 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin über einen zum AZ 11 St 438/17h der Staatsanwaltschaft Wien von Wolfgang S***** gemäß § 363a StPO gestellten Antrag nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Am 4. Dezember 2017 sah die Staatsanwaltschaft Wien zum AZ 11 St 438/17h gemäß § 35c StAG von einem Ermittlungsverfahren unter anderem gegen Dr. Michael H***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB ab.
Den auf § 195 StPO gestützten Antrag des Anzeigers Wolfgang S***** auf Fortführung des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 6. März 2018, AZ 174 Bl 22/17y, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichtete, von Wolfgang S***** selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) war schon deshalb zurückzuweisen, weil der Anzeiger zu diesem Rechtsbehelf nicht legitimiert ist (RIS Justiz RS0126446, RS0126176).