JudikaturJustiz15Os97/11w

15Os97/11w – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. Oktober 2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Oktober 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger und Dr. Michel Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Steinbichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michaela W***** wegen Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach § 217 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Michaela W***** gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Schöffengericht vom 29. November 2010, GZ 13 Hv 122/08x 689, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michaela W***** der Verbrechen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels nach §§ 217 Abs 1 zweiter Fall, 15 StGB (A), der Vergehen der Zuhälterei nach § 216 Abs 1 (vgl aber Philipp in WK 2 § 216 Rz 26), Abs 2 und 3 StGB (B) und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie zu nachgenannten Zeitpunkten in T*****, L*****, S***** (Bulgarien), V***** (Bulgarien) und anderen Orten

A) mit den abgesondert verfolgten Miroslava T*****, Simeon D*****, Veselin V***** und anderen Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter, durch ein arbeitsteiliges Vorgehen, nachgenannte Personen, mögen sie teilweise auch bereits der Prostitution nachgegangen sein, in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Tatbegehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, der Prostitution in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zugeführt und sie hiefür angeworben, indem sie die nachangeführten Personen in Bulgarien für Prostitution in Österreich rekrutierten, die Bus bzw Flugtickets von Sofia nach Wien besorgten, die Prostituierten in Wien abholten, in das Bordell „J*****“ in T***** brachten und dafür Sorge trugen, dass sie in das Bordell unmittelbar nach ihrer Ankunft eingegliedert, sowie dass ihnen dort Unterkunft zur Ausübung der Prostitution gegen die Abnahme eines großen Teils des daraus erzielten Entgelts und der Provisionen für Getränke gewährt wurden, sowie die Verpflegung und das kontinuierliche Bereitstellen von Räumlichkeiten zur Ausübung der Prostitution gewährleisteten, und zwar

1. im März oder April 2007 die bulgarischen Staatsangehörigen Desislava Ve***** und Dilyana To*****;

2. im April oder Mai 2007 die bulgarischen Staatsangehörigen Borislava B***** und Diana B*****;

3. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt von Ende April 2007 bis 9. Mai 2007 die bulgarische Staatsangehörige Nevelina P*****;

4. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt zwischen Ende 2006/Anfang 2007 und 9. Mai 2007 die bulgarische Staatsangehörige Galena M*****, wobei es beim Versuch geblieben ist, weil Galena M***** die Passkontrolle in Sofia nicht passieren durfte;

B) mit den abgesondert verfolgten Miroslava T*****, Simeon D*****, Veselin V***** und anderen Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter und als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, mit dem Vorsatz, sich aus der Prostitution einer anderen Person eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nachgenannte Personen „ausgenützt, ausgebeutet, sie teils eingeschüchtert, ihnen die Bedingungen der Ausübung der Prostitution vorgeschrieben und mehrere solche Personen zugleich ausgenützt“, indem sie den Nachgenannten den gesamten bzw einen Großteil des daraus erzielten Entgelts abnahmen bzw abnehmen ließen, ihnen die Bedingungen vorschrieben bzw vorschreiben ließen, unter welchen die Prostituierten der Prostitution nachzugehen hatten, so insbesondere hinsichtlich Zeit, Ort, Art der Ausübung der Prostitution und Anordnungen darüber, welche Kunden sie zu bedienen hatten sowie hinsichtlich des zu verlangenden Entgelts und es ihnen untersagten, außerhalb des Bordellbetriebs „J*****“ der Prostitution nachzugehen, und zwar

1. von März/April 2007 bis September 2007 die bulgarische Staatsangehörige Desislava Ve*****;

2. von März/April 2007 bis September 2007 die bulgarische Staatsangehörige Dilyana To*****;

3. im April/Mai 2007 die bulgarische Staatsangehörige Borislava B*****;

4. im April/Mai 2007 die bulgarische Staatsangehörige Diana B*****;

5. vom 10. Mai 2007 bis Mitte August 2007 die bulgarische Staatsangehörige Nevelina P*****;

C) seit zumindest Anfang 2007 durch die zumindest konkludente Vereinbarung, künftig gemeinsam mit Miroslava T*****, Simeon D*****, Veselin V*****, Marian D*****, Krasimir L***** und anderen Personen Verbrechen nach § 217 Abs 1 zweiter Fall StGB durch Verbringung von im Ausland lebenden Ausländerinnen in das Bordell „J*****“ zum Zwecke der Prostitutionsausübung zu begehen, eine kriminelle Vereinigung gegründet sowie sich durch die unter Punkt A) geschilderten Tathandlungen an der kriminellen Vereinigung als Mitglied beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die ihr Ziel verfehlt.

Mit dem Vorbringen, das Gericht habe es unterlassen, sich mit den „Angaben der einzelnen Zeugen zu den Einkommensverhältnissen und den getätigten Ausgaben sowie den tatsächlichen Verdiensten auseinanderzusetzen, dies insbesondere durch Erstellen einer Hochrechnung unter Gegenüberstellung des von nicht bulgarischen Prostituierten angegebenen monatlichen Durchschnittsverdiensts ... mit dem Gesamtverdienst“, zeigt die Mängelrüge keine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung auf (Z 5 zweiter Fall), sondern unterzieht diese bloß einer Kritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht statthaften Berufung wegen Schuld. Die Aussage der Zeugin P***** wurde von den Tatrichtern gar wohl berücksichtigt (US 15, 20 f), mit dem vollständigen Inhalt sowie jedem Detail ihrer Angaben mussten sie sich nicht auseinandersetzen (RIS Justiz RS0106642). Weshalb die tatsächliche „Auslastung“ der Prostituierten für die erstgerichtliche Annahme der Gewerbsmäßigkeit von Bedeutung sein sollte, ist nicht ersichtlich, verlangt dieses Deliktsmerkmal doch bloß eine auf eine fortlaufende Einnahme durch wiederkehrende Begehung gerichtete Absicht ( Fabrizy , StGB 10 § 70 Rz 1).

Gleiches gilt für die von der Beschwerde relevierte Frage der „Verständigung und des Detailverständnisses“ zwischen der Angeklagten und der Zeugin T*****, (s auch US 8 ff, 18 f, 21).

Mit den wechselhaften Einlassungen dieser Zeugin hat sich das Erstgericht auseinandergesetzt und dabei lediglich ihren ursprünglichen Angaben vor der Polizei sowie ihrer letztlich geständigen Verantwortung in der Hauptverhandlung am 18. August 2009 (ON 568) Glaubwürdigkeit zugesprochen. Die teils anderslautenden Angaben der Zeugin, auch hinsichtlich der Angeklagten, wertete das Gericht als beschönigende Schutzbehauptung (US 14 f). Welche „exakte Erörterung des gegenständlichen aufgetretenen Widerspruchs“ darüber hinaus notwendig gewesen wäre, vermag die Rüge nicht anzugeben.

Die Feststellungen zum Wissen der Angeklagten über die „Illegalität der Zuführung ausländischer Frauen zur Prostitution in Österreich“ blieben der Beschwerde zuwider nicht unbegründet (Z 5 vierter Fall), sondern wurden auf die langjährige Erfahrung der Angeklagten als Leiterin eines Bordelles im Zusammenhalt mit ihrer eigenen Einlassung gestützt (US 13 f). Die Frage der sprachlichen Barriere zwischen der Angeklagten und den bulgarischen Prostituierten wurde von den Tatrichtern thematisiert (US 21), die daran anknüpfenden Erwägungen und Spekulationen der Beschwerdeführerin erweisen sich wiederum als Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung, ohne jedoch einen formellen Begründungsmangel im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzeigen zu können.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zu Schuldspruch A) vermisst Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal des Zuführens, vernachlässigt damit aber einerseits den gleichfalls erfolgten Schuldspruch wegen der rechtlich gleichwertigen Begehungsform ( Philipp in WK 2 § 216 Rz 19) des Anwerbens und sagt andererseits nicht, welche Konstatierungen über die getroffenen hinaus (US 9 ff) sie vermisst.

Weshalb das Erstgericht zu Schuldspruch C) den „längeren“ Zeitraum, auf den sich der Zusammenschluss bezog (US 8) „benennen und dessen Dauer feststellen“ hätte müssen, vermag die Beschwerde nicht darzulegen. Die hiezu angestellten Erwägungen über eine bloß fallweise Beteiligung der Angeklagten an einzelnen Straftaten oder Handlungsweisen verbleibt im Spekulativen und verfehlt somit den in den erstgerichtlichen Konstatierungen gelegenen Bezugspunkt der Anfechtung.

Gleiches gilt für die eigenständige Bewertung der Ergebnisse des Beweisverfahrens hinsichtlich der Bekanntschaft der Angeklagten mit anderen Teilnehmern an der kriminellen Vereinigung (C). Weshalb schließlich eine persönliche Bekanntschaft der Beteiligten zur Gründung oder Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung notwendig wäre, bleibt unklar.

Zur subjektiven Tatseite kritisiert die Rechtsrüge die Wiedergabe der verba legalia, legt aber nicht dar, welche Konstatierungen über die zureichend getroffenen (US 8) hinaus aus ihrer Sicht konkret erforderlich gewesen wären.

Auch die Forderung nach einer „detaillierten Auseinandersetzung mit Kundenfrequenzen, Arbeitszeiten, Höhe der Löhne, Mietzinszahlungen sowie der damit in Verbindung stehenden Einnahmen und Ausgabensituation“ der Zeuginnen, vernachlässigt die Feststellung, dass die Prostituierten nur einen Bruchteil des tatsächlich Verdienten erhielten (US 11) und verfehlt so die gebotene Orientierung am Verfahrensrecht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.