JudikaturJustiz15Os93/00

15Os93/00 – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. August 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilhelm E***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 7 Vr 322/99, Hv 341/99, des Landesgerichtes Ried im Innkreis, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 29. Mai 2000, AZ 10 Bs 417/00, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Schroll, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Durchführung des Gerichtstages am 29. Mai 2000 zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung des Angeklagten Wilhelm E***** ohne Beiziehung eines Verteidigers verletzt §§ 41 Abs 1 Z 4, 286 Abs 4 StPO.

Das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 29. Mai 2000, AZ 10 Bs 417/00, wird aufgehoben und dem Berufungsgericht aufgetragen, gemäß § 286 Abs 4 StPO mit Verfahrenserneuerung vorzugehen.

Text

Gründe :

Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 27. Jänner 2000, GZ 7 Vr 322/99 16, wurde der Angeklagte Wilhelm E***** - abweichend von der auch wegen Verbrechens des versuchten Raubes wider ihn erhobenen Anklage laut Punkt 2. der ON 8 - der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach §§ 107 Abs 1, 28 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Dagegen meldete der Angeklagte durch seine (damaligen) Wahlverteidiger rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 18). Nach Zustellung einer Urteilsausfertigung an diese am 10. Februar 2000 (S 132) unterblieb eine Ausführung der angemeldeten Rechtsmittel, worauf der Vorsitzende nach telefonischer Rücksprache mit einem der Wahlverteidiger (S 3e) mit Beschluss vom 27. März 2000 die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285b Abs 1 iVm § 285a Z 2 StPO zurückwies (ON 21) und den Akt dem Oberlandesgericht Linz zur Entscheidung über die Berufung vorlegte (ON 22).

Der Gerichtshof zweiter Instanz beraumte den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung für den 29. Mai 2000 an. Dazu wurde auch (einer) der Wahlverteidiger geladen. Diese informierten allerdings das Rechtsmittelgericht mit am 10. Mai 2000 zum AZ 10 Bs 417/00 eingegangenem Schriftsatz, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem Angeklagten Wilhelm E***** beendet worden war und daher die anberaumte Berufungsverhandlung von den vormaligen Vertretern unbesucht bleibe. Dessen ungeachtet wurde am 29. Mai 2000 die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten, jedoch ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführt und mit Urteil vom selben Tag der Berufung keine Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Durchführung eines Gerichtstages zur öffentlichen Verhandlung über die Berufung des zu diesem Zeitpunkt nicht (mehr) durch einen Verteidiger vertretenen Angeklagten verletzt - wie der Generalprokurator in der dagegen gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - das Gesetz in den §§ 41 Abs 1 Z 4, 286 Abs 4 StPO.

Gemäß § 41 Abs 1 Z 4 zweiter Halbsatz StPO bedarf der Angeklagte für den Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung über eine Berufung gegen das Urteil eines Schöffengerichtes eines Verteidigers. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hätte daher nach Mitteilung der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses durch die gewählten Verteidiger im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des anberaumten Gerichtstages auch nicht mehr bestehende Vertretungspflicht gemäß § 11 Abs 2 RAO iVm § 44 Abs 2 letzter Satz StPO (vgl 13 Os 154/81; 13 Os 189/84; 13 Os 49/85; 11 Os 147/98) nach § 286 Abs 4 iVm § 294 Abs 5 zweiter Satz StPO vorgehen müssen.

Da sich die Durchführung der Berufungsverhandlung ohne Beiziehung eines Verteidigers zum Nachteil des Angeklagten auswirkte (vgl § 281 Abs 1 Z 1a StPO), war in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu erkennen.

Rechtssätze
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