JudikaturJustiz15Os85/15m

15Os85/15m – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. August 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. August 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leisser als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Antragstellers Fikret H***** gegen die Antragsgegnerin M***** „Ö*****“ GmbH wegen §§ 6 ff MedienG, AZ 112 Hv 63/14a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Antragstellers auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In der (einen im periodischen Druckwerk „Ö*****“ vom 10. Jänner 2014 erschienenen Artikel betreffenden) Medienrechtssache des Antragstellers Fikret H***** gegen die Antragsgegnerin M***** „Ö*****“ GmbH sprach der Einzelrichter des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Urteil vom 2. Oktober 2014, GZ 112 Hv 63/14a 9, dem Antragsteller gemäß § 7b MedienG einen Entschädigungsbetrag zu.

Der dagegen von der Antragsgegnerin erhobenen Berufung (ua) wegen Schuld gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 22. April 2015, AZ 17 Bs 438/14g, Folge, hob das angefochtene Urteil auf und wies das Begehren des Antragstellers, ihm wegen der genannten Veröffentlichung eine Entschädigung nach §§ 6 ff MedienG zuzuerkennen, zur Gänze ab (ON 20).

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die als Antrag auf Erneuerung des Verfahrens nach § 363a StPO per analogiam zu wertende Eingabe des Antragstellers, in der er unter Berufung auf die Europäische Menschenrechtskonvention eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art 6 Abs 2 MRK) behauptet.

Antragsteller im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG in welchem gemäß § 41 Abs 6 MedienG der Antragsgegner (Medieninhaber) die Rechte des Angeklagten, demgemäß aber der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers hat - sind jedoch zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO, auch im Bereich der per analogiam erweiterten Anwendung, nicht legitimiert (RIS Justiz RS0123644).

Da dem Einschreiter somit ein Antragsrecht gemäß § 363a StPO nicht zusteht, war der zudem nicht von einem Verteidiger unterschriebene (vgl aber § 363b Abs 2 Z 1 StPO) Antrag zurückzuweisen.