JudikaturJustiz15Os83/89

15Os83/89 – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. August 1989

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1.August 1989 durch den Senatspräsideten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer in der Vollzugssache gegen Martin H*** wegen Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 160 StPO über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 29. März 1988, GZ Ns 6/87-18 und des Kreisgerichtes Wels vom 29.April 1988, AZ RNs 5/88, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 29.März 1988, GZ Ns 6/87-18 sowie der Beschluß der Ratskammer des Kreisgerichtes Wels vom 29.April 1988, AZ RNs 5/88, verletzen das Gesetz in der Bestimmung des § 7 Abs. 1 StPO.

Beide Beschlüsse werden aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Peuerbach vom 4. November 1986, AZ Hs 31/86, wurde über den Zeugen Martin H*** zufolge seiner Aussageverweigerung gemäß § 160 StPO eine Beugestrafe von 5.000 S verhängt.

Wegen Uneinbringlichkeit dieser Strafe faßte das Bezirksgericht Peuerbach den im Spruch bezeichneten Beschluß, diese Sanktion gemäß § 7 Abs. 1 StPO in eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen umzuwandeln.

Eine Beschwerde des Martin H*** dagegen wurde von der Ratskammer des Kreisgerichtes Wels mit Beschluß vom 29.April 1988, AZ RNs 5/88, zurückgewiesen (ON 21 des Aktes Ns 6/87 des Bezirksgerichtes Peuerbach).

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidungen des Bezirksgerichtes und der Ratskammer über die

Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe stehen mit § 7

Abs. 1 StPO nicht im Einklang, weil, wie der Oberste Gerichtshof in

seinem grundsätzlichen Erkenntnis (SSt. 55/42 = EvBl. 1985/31 =

JBl. 1984, 679 = RZ 1985/9, LSK 1984/165), von dem abzugehen kein

Grund besteht, ausführlich dargelegt hat, sich die

Umwandlungsbestimmung des § 7 Abs. 1 StPO nicht auf Beugestrafen (§

160 StPO) bezieht. Sie waren daher aufzuheben.