RS0096335 – OGH Rechtssatz
RS0096335 – OGH Rechtssatz
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Zu den "Geldstrafen", welche gemäß § 7 Abs 1 StPO in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt werden können, gehören wohl auch die Ordnungsstrafen (insbesondere § 108 Abs 1 StPO), nicht aber die "Beugestrafen" (§ 143, § 160 StPO), weil es bei diesen nicht auf einen Straf-Effekt ankommt und in wichtigen Fällen ohnehin auf die Anordnung einer (primären) Beugehaft zurückgegriffen werden kann.