JudikaturJustiz15Os77/21v

15Os77/21v – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Oktober 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Oktober 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Casagrande als Schriftführer in der Strafsache gegen ***** S***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 30. März 2021, GZ 21 Hv 43/20x 54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde ***** S***** des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er im Zeitraum vom 24. Jänner 2002 bis zum 4. Oktober 2016 in B***** ein ihm von R***** B***** anvertrautes Gut in einem 300.000 Euro übersteigenden Wert, nämlich Bargeld in Höhe von zumindest 585.000 Euro, dessen Verwahrung und allenfalls Veranlagung (US 2) ihm anvertraut war, dadurch, dass er das Geld nicht zurückgab, sondern vereinnahmte und für sich behielt, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung von in der Hauptverhandlung gestellten Anträgen Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt.

[5] Beantragt wurde (ON 53 S 15):

1./ die Vernehmung der Mutter des Angeklagten zum Beweis dafür, dass „sie bzw der (zwischenzeitlich verstorbene) Vater des Angeklagten dem Angeklagten im gegenständlichen Tatzeit(raum) immer wieder größere finanzielle Zuwendungen gemacht haben …, dass der Angeklagte Geld mit der Aufforderung, sich Philharmoniker-Münzen (als Wertanlage) zu kaufen, bekommen hat.“

2./ die „Einholung einer vollständigen Auskunft über sämtliche Konten lautend auf bzw mit Verfügungsberechtigung zugunsten R***** B*****“ zum Beweis dafür, dass der Angeklagte „sämtliches von R***** B***** erhaltenes Geld an diesen auch wi(e)der retourniert hat“.

3./ die Vernehmung der Dr. M***** B***** (Erbin nach R***** B*****) zum Beweis dafür, „dass sich zum Zeitpunkt des Ablebens des R***** B***** über 440.000 Euro auf dessen Konten befand(en) und es im Verlauf der vorigen Jahre immer wieder größere Bargeldeinzahlungen auf dessen Konten gab“.

[6] Der Antrag zu 1./ ließ nicht erkennen, inwiefern Vermögenszuschüsse seitens der Familie des Angeklagten (vgl dessen diesbezügliche Depositionen laut US 18, 21–24) eine tatsächlich erfolgte Rückführung der inkriminierten Beträge oder das Fehlen eines – von einem allfälligen finanziellen Bedarf unabhängigen – Zueignungs- und Bereicherungsvorsatzes belegen sollten. Abgesehen davon gingen die Tatrichter ohnehin nicht davon aus, dass die Mittel für Bargeldeinzahlungen auf dem Angeklagten zuzurechnende Konten aus Geldern des R***** B***** stammten (US 28).

[7] Ebensowenig machte der Antragsteller klar, weshalb das bloße Vorhandensein von (erheblichen) Vermögenswerten im Nachlass des – auch nach Angaben des Angeklagten (US 11 f, 14, 17, 19) vermögenden und bargeldaffinen – B***** oder der Nachweis von nennenswerten Bargeldeinzahlungen auf dessen Konten (2./ und 3./) Aufschluss über die Herkunft der entsprechenden Mittel aus (allfälligen) Rückzahlungen des Angeklagten geben sollte, wenn Rückzahlungen in Form von Überweisungen oder (identifizierten) Einzahlungen des Angeklagten selbst auf Konten des B***** nie in Rede standen (vgl US 11 f, 15 f, 18–21).

[8] Die im Rechtsmittel nachgetragenen Gründe sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich (RIS Justiz RS0099618).

[9] Soweit sich der Angeklagte im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 4) inhaltlich auch über die Verlesung von Angaben der Dr. M***** B***** im Zivilverfahren (dSn Z 3 iVm §  252 Abs 1 StPO; vgl RIS Justiz RS0098451 [T1], RS0117259 [T4]) sowie deren Verwertung im Urteil (vgl allerdings RIS Justiz RS0129954) beschwert, ist er darauf zu verweisen, dass er nach dem insoweit ungerügt gebliebenen Protokoll über die Hauptverhandlung einem Vortrag derselben gemäß § 252 Abs 2a StPO zugestimmt hat (ON 53 S 16).

[10] Mit eigenständigen Erwägungen zu Depositionen der Dr. M***** B***** im Zivilverfahren (US 10), zur Hinterlassenschaft des R***** B***** (US 9 f), zum Fehlen von Belegen über die Rückzahlung der inkriminierten Summe durch den Angeklagten (US 11, 15 f, 18, 20 f, 24 ff), zu dessen (leugnender) Verantwortung (US 10–28) und zum Ankauf einer Liegenschaft durch R***** B***** in der Türkei (US 12, 14, 16, 19 f, 23, 25 f) gelingt es der Beschwerde (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen hervorzurufen.

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.