JudikaturJustizRS0117259

RS0117259 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juni 2022

§ 252 Abs 1 gilt nur für amtliche Schriftstücke, die mit dem Ziel errichtet wurden, Aussagen von Zeugen oder Mitbeschuldigten festzuhalten oder technische Aufnahmen über die Vernehmung von Zeugen (§ 162a) zu verlesen oder vorzuführen.

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