JudikaturJustiz15Os7/90

15Os7/90 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Februar 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kluwik als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann L*** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.September 1989, GZ 9 d Vr 12.168/88-60, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, und des Verteidigers Dr. Eichenseder, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann L*** (1.) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB sowie der Vergehen (2.) der Zuhälterei nach § 216 Abs. 1 StGB und

(3.) nach § 36 Abs. 1 Z 2 WaffG schuldig erkannt.

Als Diebstahl hat er zu verantworten, daß er am 12.Juni 1989 in Wien fremde bewegliche Sachen, und zwar drei Behältnisse und Schmuck im Wert von ca. 5.000 S, der Valerie E*** mit dem Vorsatz wegnahm, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er deren Wohnungstür und ein davor angebrachtes Gitter mit einem Schraubenzieher aufbrach (Faktum 1.).

Zuhälterei fällt ihm zur Last, weil er in der Zeit von Jänner bis etwa Juli 1988 gleichfalls in Wien Doris H*** mit dem Vorsatz, sich aus deren gewerbsmäßiger Unzucht eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, dadurch ausnützte, daß er von ihrem Einkommen seinen Lebensunterhalt bestritt und auch zur Befriedigung seiner sonstigen finanziellen Bedürfnisse noch laufend geringe Geldbeträge von ihr annahm (Faktum 2.).

Der nur gegen diese Schuldsprüche gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Zum Faktum 1. geht die Verfahrensrüge (Z 4), mit der er gegen die Abweisung seines Antrags auf chemische Untersuchung des nach den Urteilsfeststellungen (US 8) als Tatwerkzeug verwendeten, in unmittelbarer Nähe des Tatorts sichergestellten Schraubenziehers auf Lackspuren (S 299) remonstriert, schon deswegen fehl, weil das Erstgericht, dem Gutachten des Sachverständigen W*** (S 297 f.) folgend, deutlich genug zum Ausdruck gebracht hat (US 14), daß es selbst aus einem (mit dem Beweisantrag angestrebten) negativen Untersuchungsergebnis keine Schlußfolgerung gegen die als erwiesen angenommene Verwendung des in Rede stehenden Werkzeugs (und damit gegen eine Täterschaft des Beschwerdeführers) zu ziehen vermocht hätte.

Soweit aber der Angeklagte im Bestreben, die Relevanz der von ihm erwünschten Beweisführung darzutun, darüber hinaus - also unabhängig vom Ergebnis der beantragten Untersuchung - gegen die Urteilsannahme argumentiert, daß er allein bloß mit dem Schraubenzieher als Werkzeug die Gitter- und die Wohnungstür aufgebrochen hat, ficht er nur prozessual unzulässigerweise die erstinstanzliche Beweiswürdigung an.

Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen zur Mängelrüge (Z 5), mit dem er, ohne formelle Begründungsfehler des Urteils darzutun,

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte ihn nach §§ 28 (Abs. 1), 129 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es sein Tatsachengeständnis zum Faktum 3. und die (den Sachschaden allerdings nicht betreffende, in Wahrheit also nur teilweise) objektive Schadensgutmachung beim Diebstahl als mildernd sowie seine einschlägigen Vorstrafen, seinen raschen Rückfall durch die Zuhälterei und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen als erschwerend.

Auch der Berufung des Angeklagten, mit der er eine geringfügige Strafherabsetzung anstrebt, kommt im Hinblick darauf, daß die Dauer der über ihn verhängten Freiheitsstrafe nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) als durchaus angemessen erscheint, keine Berechtigung zu, sodaß ihr gleichfalls ein Erfolg versagt bleiben mußte.

Rechtssätze
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