JudikaturJustizRS0095366

RS0095366 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. März 2009

Ziel der StGNov 1984, BGBl 1984/295, war es, mit dem Begriff des Ausnützens auch das Schmarotzertum im Vorfeld der Ausbeutung zu erfassen. Zur Herstellung dieses Tatbestandsmerkmals genügt es, dass der Täter materielle Vorteile von einer die Prostitution ausübenden Person annimmt, wenn den Vorteilen keine entsprechenden (materiellen) Gegenleistungen gegenüberstehen oder sonst Interessen der der Prostitution nachgehenden Person verletzt oder beeinträchtigt werden. Lediglich trinkgeldartige Einnahmen sind hievon nicht erfasst. Eine Einschränkung auf Zuwendungen, die von Prostituierten nicht freiwillig geleistet werden, ist dem Gesetz fremd.

Entscheidungen
8