JudikaturJustiz15Os69/13f

15Os69/13f – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Dezember 2013

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger, Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Vasak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef Sch***** und andere wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 11. Dezember 2012, GZ 37 Hv 34/12b 36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Josef Sch*****, Gottfried R*****, Johann A*****, Friedrich M*****, Georg K*****, Franz L***** und Friedrich Lu***** vom zusammengefassten Vorwurf, die Genannten hätten am 26. und 28. Dezember 2010 in U***** im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter und gewählte Ausschussorgane der Gemeindegutsagrar- gemeinschaft U***** die dieser gesetzlich eingeräumte Befugnis, über wirtschaftlich der Gemeinde L***** zustehende Erträge aus der Substanzwertnutzung von Gemeindegut zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch der Gemeinde L***** einen Vermögensnachteil in Höhe von 1.360.000 Euro zugefügt, indem sie nach Beschlussfassung im Ausschuss die Auszahlung eines erzielten Verkaufserlöses von Gemeindegut in dieser Höhe an 29 Mitglieder bewirkten, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.

Der Antrag gemäß § 21 Abs 1 VbVG, über die Agrargemeinschaft U***** eine Verbandsgeldbuße zu verhängen, weil die Angeklagten als gewählte Ausschussmitglieder diese Taten schuldhaft und rechtswidrig zu Gunsten des belangten Verbandes und unter Verletzung der Pflicht zur getreuen Vermögensverwaltung von Substanzvermögen der Gemeinde begangen hätten, wurde abgewiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit b StPO gestützte, zum Nachteil sämtlicher Angeklagten sowie des belangten Verbandes ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.

Rechtliche Beurteilung

Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider stellt das Unterbleiben der Erörterung einzelner Schreiben, welche den Angeklagten die Unzulässigkeit von Verfügungen über Substanzerlöse, in concreto über den Verkaufserlös der Liegenschaft Gst 549/1 GB L*****, zur Kenntnis brachten, keine Unvollständigkeit der Begründung der Feststellungen zum Fehlen des Schädigungsvorsatzes der Angeklagten (US 12 zweiter Absatz) dar, weil die Tatrichter ohnehin von einer entsprechenden Kenntnis der Angeklagten ausgingen (US 10 vierter und fünfter Absatz).

Soweit die Mängelrüge weiters eine Unvollständigkeit aus der mangelnden Erörterung des Termins einer Informationsveranstaltung über ein von den Angeklagten in Auftrag gegebenes Privatgutachten sowie aus fehlenden Feststellungen (inhaltlich Z 9 lit a) zur Abwesenheit eines Vertreters der Gemeinde während der inkriminierten Beschlussfassung und zum Motiv der Angeklagten ableitet, spricht sie keine entscheidenden Tatsachen an ( Ratz , WK StPO § 281 Rz 399; RIS-Justiz RS0088785; RS0088761).

Mit der in diesem Zusammenhang geäußerten Kritik an den Schlussfolgerungen des Erstgerichts zum Fehlen des Schädigungsvorsatzes, wendet sich die Beschwerdeführerin bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld gegen dessen Beweiswürdigung. Entgegen dem weiteren Vorbringen (inhaltlich Z 9 lit a) wurde die Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs von den Tatrichtern dezidiert konstatiert (US 12 letzter Absatz, US 16).

Ein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zwischen den Feststellungen zur Kenntnis der Angeklagten von der Zugehörigkeit des veräußerten Grundstücks zum Gemeindegut bzw der Untersagung der Ausschüttung des Veräußerungserlöses einerseits und den Konstatierungen zum Fehlen des Schädigungsvorsatzes andererseits liegt nicht vor, weil die als Widerspruch gerügte Divergenz mit Blick auf die gesamten Urteilsgründe klarstellend aufgelöst werden kann (RIS-Justiz RS0099636; RS0117402 [T17]). Die Tatrichter haben nämlich die Verneinung des Schädigungsvorsatzes damit begründet, dass klare Richtlinien, wie eine Vermögensauseinandersetzung mit der Gemeinde zu erfolgen hat und wie weit diese Auseinandersetzung in die Vergangenheit (vor den Stichtag 11. Juni 2008) zurückreichen soll, nicht vorhanden waren, und dass die Angeklagten ihre Ansicht, die Rücklagen aus dem Liegenschaftsverkauf vom Dezember 2007 seien ihr Eigentum, auf entsprechende Gutachten und die Meinung fachkundiger Juristen stützten (US 15 zweiter Absatz). Das weitere Vorbringen, die Angeklagten hätten angesichts der Informationen über den Rechtsstandpunkt der Agrarbehörde „unmöglich im guten Glauben“ handeln können, wendet sich erneut unzulässig gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts.

Gleiches gilt für den in der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) erhobenen Vorwurf, die Konstatierungen zum Fehlen der Kenntnis des Aufteilungsmodus vermögen den mangelnden Schädigungsvorsatz nicht zu begründen, die weitere Behauptung, die Angeklagten hätten unmöglich glauben können, dass ihnen zumindest die Hälfte des Verkaufserlöses zustehe, sowie für die eigenständigen Erwägungen, mit denen die Beschwerdeführerin aus der Kenntnis der Angeklagten vom Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert einen Feststellungsmangel in Ansehung eines Rechtsirrtums und seiner Vorwerfbarkeit ableitet.

Da die im Wege der Mängelrüge solcherart erfolglos bekämpfte Konstatierung zum Fehlen des Schädigungsvorsatzes der Angeklagten (US 12 zweiter Absatz) einer anklagekonformen Verurteilung jedenfalls entgegensteht, können die weiteren Ausführungen der Mängelrüge (Z 5 fünfter Fall) zu den Feststellungen zum Schadenseintritt, die im Übrigen kein unrichtiges Referat einer Aussage oder Urkunde aufzeigen (RIS Justiz RS0099431), auf sich beruhen. Auch der Geltendmachung weiterer Feststellungsmängel (inhaltlich Z 9 lit a) sowie den Ausführungen zur Verantwortung der Agrargemeinschaft U***** (VbVG) ist solcherart die Grundlage entzogen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).