JudikaturJustiz15Os50/08d

15Os50/08d – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. Juni 2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé, Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Klaus S***** gegen die Antragsgegnerin K***** GmbH Co KG wegen §§ 6 ff MedienG, AZ 095 Hv 135/05a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2006, AZ 18 Bs 303/06z, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur Mag. Knibbe sowie des Vertreters der Antragsgegnerin Dr. Aixberger zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe :

In der die Berichterstattung über einen Verkehrsunfall mit Todesfolge in einem mit der Überschrift „Überschlag mit Cabrio: Linzer (36) getötet!" in der Ausgabe der periodischen Druckschrift „O*****" vom 18. Juni 2005 veröffentlichten Artikel betreffenden Medienrechtssache des Antragstellers Klaus S***** gegen die Antragsgegnerin K***** GmbH Co KG, AZ 095 Hv 135/05a des Landesgerichts für Strafsachen Wien, begehrte der Antragsteller am 1. August 2005 die Zuerkennung einer Entschädigung nach § 7a Abs 1 und § 7b Abs 1 MedienG (ON 1).

Mit Urteil vom 30. Juni 2006 (ON 27) wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Entschädigung nach § 7b Abs 1 MedienG in Höhe von 4.000 Euro verurteilt; ein Entschädigungsanspruch nach § 7a Abs 1 MedienG wurde hingegen wegen Verwirklichung des Ausschlussgrunds des § 7a Abs 3 Z 2 MedienG aus rechtlichen Erwägungen verneint.

Dieses - vom Antragsteller nicht angefochtene - Urteil bekämpfte die Antragsgegnerin (neben einer Berufung wegen Nichtigkeit und des Ausspruchs über die Strafe) mit einer Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, mit der sie sich gegen die Urteilsfeststellungen, wonach der Antragsteller in dem inkriminierten Artikel als einer gerichtlich strafbaren Handlung (des Vergehens der fahrlässigen Tötung) schuldig hingestellt werde, wandte (ON 34).

Mit Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Dezember 2006, AZ 18 Bs 303/06z (ON 38 des Hv Akts), wurde „in Stattgebung der Berufung [wegen des Ausspruchs über die Schuld] und aus Anlass der Berufung in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 10 StPO" das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst dahin erkannt, dass die Antragsgegnerin zur Zahlung einer Entschädigung nach § 7a Abs 1 MedienG in Höhe von 2.000 Euro an den Antragsteller verurteilt wurde.

Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass aufgrund der nach Ergänzung des Beweisverfahrens durch Verlesung des inkriminierten Artikels getroffenen Feststellungen der Antragsteller nicht als der Begehung einer strafbaren Handlung schuldig oder überführt hingestellt, sondern vielmehr als bloß tatverdächtig bezeichnet worden sei, die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7b Abs 1 MedienG daher nicht vorlägen. Hingegen seien aufgrund der Feststellungen des Erstgerichts die Anspruchsvoraussetzungen nach § 7a Abs 1 MedienG gegeben, wobei der Ausschlussgrund des § 7a Abs 3 Z 2 MedienG entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts nicht verwirklicht und dem Antragsteller daher eine Entschädigung nach § 7a Abs 1 MedienG zuzuerkennen sei.

Zu diesem Vorgehen erachtete sich das Berufungsgericht deshalb als berechtigt, weil der Antragsteller mit seinem auch auf § 7a Abs 1 MedienG gestützten Antrag auf Entschädigung den Artikel als historischen Sachverhalt zum Gegenstand des Verfahrens gemacht habe, die rechtliche Qualifikation (die Beurteilung der Verwirklichung eines oder mehrerer der in §§ 6 bis 7c MedienG normierten Entschädigungstatbestände) aber - soweit der Antragsteller nicht einzelne Tatbestände explizit ausschließe - dem Gericht obliege.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes, die wie folgt ausführt:

Das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht steht in folgender Hinsicht mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Indem der Persönlichkeitsschutz des Mediengesetzes auf bestimmte Anspruchstatbestände abstellt und prozessual am Strafverfahren anknüpft (§ 8 Abs 1 [§ 41 Abs 1], § 8a Abs 1 MedienG), sind die dafür entscheidenden Tatsachen im Erkenntnis ebenso anzuführen 260 Abs 1 Z 1 StPO), wie die gesetzliche Kategorie (§§ 6 bis 7c MedienG; § 260 Abs 1 Z 2 StPO), auf welcher der die Sanktion darstellende Entschädigungsbetrag ruht (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO). Somit entspricht bei Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs die Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen bei gleichzeitiger Verneinung der Ausschlussgründe als Sanktionsanknüpfungspunkt einem Schuldspruch 260 Abs 1 Z 2 StPO), der zuerkannte Entschädigungsbetrag daher der verhängten strafrechtlichen Sanktion (§ 260 Abs 1 Z 3 StPO; Ratz WK StPO § 281 Rz 297; 14 Os 118, 119/02). Solcherart stehen mehrere durch ein und denselben Medienartikel verwirklichte Entschädigungsansprüche nach §§ 6 bis 7c MedienG zueinander im Verhältnis der Idealkonkurrenz im strafrechtlichen Sinn (14 Os 33/97; Oberlandesgericht Wien MR 2000, 216 [218].

Bei Verneinung des Vorliegens einer Idealkonkurrenz mehrerer inkriminierter Tatbestände ist kein Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO zu fällen (der Antrag auf Zuerkennung des entsprechenden Entschädigungsanspruchs nicht abzuweisen), sondern nur in den Entscheidungsgründen zu erörtern, weshalb der Tatbestand der anderen Straftat (der weitere Entschädigungsanspruch) nicht angenommen wurde (RIS Justiz RS0091051; neuerlich Oberlandesgericht Wien MR 2000, 216 [218]). Gleichwohl kann aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO nicht nur die irrige Bejahung, sondern - durch den solcherart beschwerten Ankläger (Antragsteller im selbständigen Entschädigungsverfahren; § 8a MedienG) - auch die irrige Verneinung einer ideel konkurrierenden strafbaren Handlung (eines ideel konkurrierenden Entschädigungsanspruchs nach dem MedienG) bekämpft werden ( Fabrizy StPO9 § 281 Rz 68; Ratz aaO § 281 Rz 647; abermals Oberlandesgericht Wien MR 2000, 216). Damit ist die Nichtannahme eines idealkonkurrierenden Tatbestands aber - obwohl nicht Gegenstand des Urteilsspruchs - zufolge ihrer selbständigen Bekämpfbarkeit zwangsläufig ein den anfechtungsspezifischen Bezugspunkt der Berufung darstellender „Teil des (erst )richterlichen Erkenntnisses" (§ 477 Abs 1 erster Satz StPO aF).

Daraus folgt: nach der vom Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht gemäß § 489 Abs 1 StPO aF iVm § 8a Abs 1 MedienG anzuwendenden Bestimmung des § 477 Abs 1 erster Satz StPO aF (siehe übrigens zu der Sache nach unveränderten Rechtslage aufgrund des am 1. Jänner 2008 in Kraft getretenen Strafprozessreformbegleitgesetzes I [BGBl I 2007/93] § 471 iVm 489 Abs 1 StPO) hat sich der Gerichtshof bei Erledigung einer Berufung auf die in Beschwerde gezogenen Punkte zu beschränken und darf nur die Teile des erstrichterlichen Erkenntnisses ändern, gegen die die Berufung gerichtet ist. Das nur mit der Berufung der Antragsgegnerin befasste Oberlandesgericht Wien war daher nur berechtigt, den solcherart ausschließlich in Anfechtung gezogenen erstrichterlichen Ausspruch auf Zuerkennung einer Entschädigung nach § 7b Abs 1 MedienG (unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Berufungspunkte gemäß § 464 Z 1 und Z 2 StPO), nicht aber auch die (vom dazu ausschließlich anfechtungslegitimierten Antragsteller nicht bekämpfte) Verneinung des überdies geltend gemachten Entschädigungsanspruchs nach § 7a Abs 1 MedienG zu überprüfen. Durch die dennoch erfolgte Zuerkennung einer Entschädigung nach dem vom Berufungsgericht als vom Erstgericht rechtsirrig verneint anerkennten Anspruchstatbestand des § 7a Abs 1 MedienG hat das Oberlandesgericht im Ergebnis - wie der Spruch seines Urteils ohnedies verdeutlicht - von Amts wegen eine Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 10 StPO 468 Abs 1 Z 4 iVm § 489 Abs 1 aF StPO sowie § 8a Abs 1 MedienG) - freilich zum Nachteil der (als Medieninhaberin gemäß § 41 Abs 6 MedienG einem Angeklagten gleichgestellten) Antragsgegnerin und damit (auch) unter Verletzung des § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO aF (RIS Justiz RS0101951) - wahrgenommen. Das Oberlandesgericht hätte vielmehr bei rechtsrichtigem Vorgehen in Stattgebung der Berufung der Antragsgegnerin nach Aufhebung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag des Antragstellers auf Zuerkennung einer Entschädigung abzuweisen gehabt.

Die Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Wien, (nach Aufhebung des Ersturteils in Stattgebung der Berufung) zur rechtlichen Tatbeurteilung in jeder Richtung berechtigt zu sein, verkennt, dass die damit angesprochene Bestimmung des § 262 StPO nach der Verweisungsnorm des § 474 (aF) StPO bei einer Entscheidung in der Sache selbst nach Aufhebung des Ersturteils zwar auch vom Berufungsgericht anzuwenden ist (dazu Mayrhofer StPO5 § 477 E 2, Ratz aaO § 290 Rz 33), dies aber nur vorbehaltlich anderslautender Regelungen in den nachfolgenden Bestimmungen für das Berufungsverfahren 474 letzter Halbsatz [aF] StPO), somit nur im - vorbeschriebenen, hier überschrittenen Bereich der durch § 477 Abs 1 erster Satz StPO aF beschränkten Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts.

Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:

Ein Verstoß gegen § 477 Abs 1 erster Satz StPO aF lag schon deshalb nicht vor, weil das Berufungsgericht seine abweichende rechtliche Beurteilung nicht auf die Berufung (die allein Gegenstand des ersten Satzes leg cit ist), sondern auf amtswegige Wahrnehmung nach § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO aF gegründet hat, die ja gerade die nicht in Beschwerde gezogenen Punkte und die nicht von der Berufung umfassten Teile des erstrichterlichen Erkenntnisses betrifft.

Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs 2 MedienG ist das Gericht bei der Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch nach §§ 6, 7, 7a, 7b oder 7c MedienG an die rechtliche Beurteilung des Betroffenen nicht gebunden (vgl auch § 4 Abs 3 zweiter Satz StPO nF, § 262 letzter Satz StPO). Daran vermag auch ein Unterlassen des Antragstellers, die Nichtannahme einer von mehreren möglichen Anspruchsgrundlagen anzufechten, nichts zu ändern. Der Äußerung der Antragsgegnerin gemäß § 24 StPO zuwider ist eine Disposition des Antragstellers im Sinn eines „Verzichts" auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage iSd §§ 6 ff MedienG nach Urteilsfällung erster Instanz jedenfalls schon aufgrund des Immutabilitätsprinzips unbeachtlich (vgl Lendl , WK StPO § 259 Rz 29).

Das Oberlandesgericht war daher grundsätzlich berechtigt, eine Unterstellung der inkriminierten Textstelle nach § 7a MedienG vorzunehmen. Dass dies in amtswegiger Wahrnehmung nach § 477 Abs 1 zweiter Satz StPO aF geschah, wirkte - der Wahrungsbeschwerde zuwider - infolge Annahme einer denselben Entschädigungshöchstbetrag ausweisenden Anspruchsgrundlage und gleichzeitiger Nichtannahme der vom Erstgericht als gegeben erachteten Anspruchsgrundlage im konkreten Fall nicht zum Nachteil der Antragsgegnerin.

Weil das Oberlandesgericht - der Bestimmung des § 262 StPO Rechnung tragend - den Antragsgegner zur beabsichtigten geänderten rechtlichen Beurteilung gehört hat (S 321), gehen auch die Ausführungen der Antragsgegnerin gemäß § 24 StPO zu einem behaupteten Verstoß gegen „Art 6 und 10 MRK" ins Leere.

Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war somit zu verwerfen.

Zwar war das prozessuale Vorgehen des Berufungsgerichts nach § 477 Abs 1 zweiter Satz aF (§ 281 Abs 1 Z 10) StPO - aus anderen als von der Generalprokuratur bezeichneten Gründen - verfehlt, weil die erstinstanzliche - aus Sicht des Oberlandesgerichts verfehlte - Subsumtion nach § 7b MedienG anstelle jener - aus Sicht des Oberlandesgerichts rechtsrichtig anzunehmenden nach § 7a MedienG infolge gleicher Sanktionsdrohungen (Entschädigungshöchstbeträge) gleichfalls nicht zum (amtswegig zu beachtenden) Nachteil der Antragsgegnerin wirkte. Richtiger Weise hätte das Berufungsgericht daher der - nicht auf eine Unterstellung unter einen anderen Anspruchsgrund, sondern ausschließlich auf Abweisung des Antrags auf Entschädigungsanspruch zielenden - Berufung der Antragsgegnerin wegen Nichtigkeit und Schuld mangels Beschwer keine Folge zu geben gehabt. Mangels Vorliegens eines einem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund gleichkommenden Fehlers des Berufungsgerichts kam jedoch ein Vorgehen des Obersten Gerichtshofs nach § 290 Abs 1 StPO nicht in Betracht (vgl Ratz , WK StPO § 292 Rz 41).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.