JudikaturJustiz15Os164/96

15Os164/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. November 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Mayrhofer, Dr. Rouschal und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Slobodan Z***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 19. Juli 1996, GZ 35 Vr 540/96-55, sowie über die "Kostenbeschwerde" des Angeklagten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Slobodan Z***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1.) und des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt.

Danach hat er in B***** und T*****

zu 1.) zu unbekannten Zeitpunkten im Jahr 1983 in mindestens fünf Angriffen die am 10.Jänner 1975 geborene unmündige Esther B***** durch Einführen von Fingern in ihren Geschlechtsteil auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht und

zu 2.) zu unbekannten Zeiten zwischen Jänner 1987 und Anfang 1989 in mindestens fünf Angriffen mit der am 10.Jänner 1975 geborenen unmündigen Esther B***** den außerehelichen Beischlaf unternommen.

Rechtliche Beurteilung

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf die Gründe des § 281 Abs 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO stützt.

Sofern der Angeklagte zu Beginn der Mängelrüge (Z 5) Feststellungen zur subjektiven Tatseite vermißt, ist er auf den zweiten Absatz von US 4 zu verweisen, wo die Ausführungen zum Vorsatz des Angeklagten nachzulesen sind; abgesehen davon wird mit diesem Vorbringen ein Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO nicht einmal behauptet.

Als Urteilsunvollständigkeit macht der Beschwerdeführer geltend, das Gericht habe die Schuldsprüche ausschließlich auf die Aussagen der Zeugin Esther B***** gegründet, dem entgegenstehende Beweisergebnisse allerdings unberücksichtigt gelassen.

Die Behauptung der Zeugin Esther B*****, der Angeklagte habe anläßlich des Vorfalls im Jänner 1987 seine Hose aufgemacht und sie ein Stück heruntergelassen, dann sei seine Gattin ins Zimmer gekommen und, als er bemerkt habe, daß jemand kommt, habe er die Hose wieder hinaufgezogen (S 386), steht durchaus im Einklang mit der Aussage der Zeugin Patricia Z***** in der Hauptverhandlung am 19.Juli 1996, wonach sie, als sie das Zimmer betrat, in dem der Angeklagte mit Esther B***** war, keine Bewegung des Angeklagten gesehen hat, die auf ein Hinaufziehen der Hose hinweisen könnte, eine solche Bewegung wäre ihr sicher aufgefallen (S 425), weil aus beiden Aussagen durchaus denkmöglich der Schluß gezogen werden kann, daß der Angeklagte die bereits hinuntergezogene Hose in dem Zeitpunkt hinaufgezogen hat, als seine Gattin die Türe gerade öffnete und die Gattin bei der von ihr erwähnten Dunkelheit im Raum das Hinaufziehen der Hose durch den Angeklagten zum Zeitpunkt der Türöffnung nicht bemerkt hat. Ein den Angeklagten entlastendes Beweisergebnis wurde daher vom Schöffengericht nicht unerörtert gelassen.

Das Gericht hat festgestellt, daß der Beschwerdeführer mit Bezugnahme auf den Schuldspruch 2. des Urteilssatzes zwischen Jänner 1987 und Anfang 1989 in mindestens fünf Angriffen mit Esther B***** den außerehelichen Beischlaf unternommen hat. Da die einzelnen Tatzeitpunkte nicht genauer festgestellt werden konnten, war ein näheres Eingehen auf die Aussage des Zeugen K*****, aus der sich nicht ergibt, daß der Angeklagte in den Jahren 1985 bis 1989 stets, ausnahmslos und somit jeden Tag in seiner Arbeitspartie tätig war, nicht geboten. Auch diese Zeugenaussage ist ungeeignet, den Angeklagten zu entlasten, und demnach für die Schuldfrage nicht entscheidend.

Die weiteren in der Beschwerde erwähnten Details in den Aussagen der Zeugen Patricia Z***** und Leo K***** berühren keine Umstände, die für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Relevanz sind; sie betreffen daher keine entscheidenden Tatsachen in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO. Der Beschwerdeführer versucht vielmehr mit seinem diesbezüglichen Vorbringen, die im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unanfechtbare Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen, das - hinsichtlich der angeschuldigten Taten - den Aussagen der Zeugin Esther B***** Glaubwürdigkeit zuerkannt hat.

Da nach den Urteilsfeststellungen in bezug auf das schon erwähnte Faktum im Jänner 1987 der Angeklagte die Unzuchtshandlungen erst ausführte, nachdem seine Gattin das Zimmer verlassen hatte, war eine - über die ohnedies vorgenommene Würdigung hinausgehende - Erörterung der Aussage der Zeugin Patricia Z*****, die kein sexuelles Geschehen wahrgenommen hat (und auch nicht wahrnehmen konnte), nicht geboten.

Was letztlich die Aussage der Zeugin Esther B***** betrifft, so hat das Schöffengericht dieses Beweismittel eingehend gewürdigt; die Tatrichter sind zur Überzeugung gelangt, daß die Aussagen der Zeugin zum Teil unglaubwürdig sind; in bezug auf die angelasteten Taten haben die Erkenntnisrichter aber - gestützt durch das Gutachten des Sachverständigen Univ.Prof. Dr.M***** - die Aussagen dieser Zeugin für glaubwürdig erachtet. Dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung liegt zugrunde, daß sich die kritisch-psychologisch zu würdigenden Umstände, die dem Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer Aussage vermitteln, oft nicht restlos analysieren und noch weniger das Ergebnis dieses Eindrucks sowie alle für diesen Eindruck maßgebenden Umstände in Worte fassen lassen, was im besonderen für die Würdigung von Aussagen der vom erkennenden Gericht selbst vernommenen Personen gilt. Nach Lage des Falles ist daher in den Erwägungen des Erstgerichtes, warum es die den Angeklagten belastenden Aussagen der Zeugin Esther B***** für glaubhaft beurteilte, ein Begründungsmangel nicht zu erblicken.

Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt. Sie beschränkt sich nämlich im Ergebnis auf den Versuch, die - auch unter dem Aspekt dieses Nichtigkeitsgrundes nicht bekämpfbare (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 a E 4) - Beweiswürdigung in bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin Esther B***** zu erschüttern. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht in schlüssiger, lebensnaher und unbedenklicher Weise die zum Schuldspruch führenden Feststellungen auf die Aussage der genannten Zeugin gegründet. Mit seinem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keinerlei schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung oder aktenkundige Beweisergebnisse aufzuzeigen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen.

Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist zunächst voranzustellen, daß die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Strafgesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung des Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung hat.

Das Beschwerdevorbringen, nach dem festgestellten Sachverhalt fehle für einen Schuldspruch jegliche Grundlage, ist mangels Substantiierung einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich. Mit der Behauptung aber, es fehlen hinreichende Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite, im Hinblick auf die relative Unschärfe von Beweisergebnissen bestünden in rechtlicher Hinsicht Zweifel an der subjektiven Tatseite, verläßt der Beschwerdeführer zum einen den Boden der tatsächlichen Urteilsfeststellungen, zum anderen bekämpft er nach Art und Zielsetzung einer im schöffengerichtlichen Rechtsmittelverfahren nicht vorgesehenen und demnach unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde im Kostenpunkt ist gemäß § 285 i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig.