JudikaturJustiz15Os160/18w

15Os160/18w – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Dezember 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Dezember 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Kontr. Gsellmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Dietmar L***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 606 Hv 10/18k des Landesgerichts Korneuburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 25. September 2018, AZ 606 Hv 10/18k, wurde Mag. Dietmar L***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und unter Einbeziehung des aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 15 Os 19/18k vom 23. Mai 2018 in Rechtskraft erwachsenen Teils des Urteils des Landesgerichts Korneuburg vom 1. Dezember 2017, GZ 601 Hv 15/17g 26, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Angeklagte brachte direkt beim Obersten Gerichtshof (siehe aber § 4 Abs 1 erster Satz GRBG) einen nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Schriftsatz ein, welchen er (auch) als Grundrechtsbeschwerde bezeichnet. Eine den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende Entscheidung oder Verfügung wird darin jedoch nicht deutlich und bestimmt benannt (siehe § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG).

Indem der Angeklagte lediglich behauptet, sich zu Unrecht in Untersuchungshaft zu befinden, nennt er keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, welche die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulassen würde (RIS Justiz RS0061461; zuletzt 15 Os 149/18b).

Da die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Vertreters voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde, hatte ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG zu unterbleiben (RIS Justiz RS0061469).

Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.