JudikaturJustiz15Os16/97

15Os16/97 – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Februar 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Februar 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert K***** und Hans Georg R***** wegen des Finanzvergehens der versuchten Abgabenhehlerei nach §§ 13, 37 Abs 1 lit a FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.April 1996, GZ 6 d Vr 2469/93-59, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr,.Wasserbauer und der Verteidiger Dr.Maurer und Mag.Kralik, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.April 1994, GZ 6 d Vr 2469/93-59, verletzt in seinen die Verhängung von Geldstrafen über die Angeklagten Robert K***** und Hans Georg R***** betreffenden Aussprüchen das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 21 Abs 2 zweiter Satz, 37 Abs 2, 38 Abs 1, 44 Abs 2 und 46 Abs 2 FinStrG.

Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird in diesen Aussprüchen (einschließlich der damit verbundenen Festsetzung der jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Der Angeklagte Robert K***** wird mit seiner Strafberufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Robert K***** (früher: P*****) und Hans Georg R***** wurden mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.April 1994, GZ 6 d Vr 2469/93-59, der Finanzvergehen der versuchten Abgabenhehlerei nach §§ 13, 37 Abs 1 lit a FinStrG und der versuchten Monopolhehlerei nach §§ 13, 46 Abs 1 lit a FinStrG, K***** überdies der Finanzvergehen des versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und des versuchten Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 13, 44 Abs 1 lit b FinStrG schuldig erkannt. Hiefür wurden - jeweils unter Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG - Robert K***** "nach den §§ 38 Abs 1 und 46 Abs 2 lit b FinStrG" und Hans Georg R***** "nach den §§ 37 Abs 2, 46 Abs 2 lit b FinStrG" zu einer (beim Letztgenannten bedingt nachgesehenen) Geldstrafe, ferner beide Angeklagten (ua) gemäß § 19 Abs 1 lit a und Abs 4 FinStrG zu (lediglich in Prozentsätzen eines Gesamtwertersatzes in Höhe von 16.520 S ausgedrückten) Wertersatzstrafen verurteilt. Angemerkt sei zum erstgerichtlichen Urteil und zur Anklageschrift, daß § 46 Abs 2 FinStrG keine "lit b" enthält.

Während Hans Georg R***** das Urteil unangefochten ließ, bekämpft Robert K***** den die Geldstrafe betreffenden Strafausspruch mit Berufung (ON 62), über die das Oberlandesgericht Wien noch nicht entschieden hat (AZ 21 Bs 389/96).

Rechtliche Beurteilung

Die Strafaussprüche des bezeichneten Urteiles stehen - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Die Strafsätze der im Finanzstrafgesetz angedrohten Geldstrafen für die den gegenständlichen Schuldsprüchen zugrundeliegenden Finanzvergehen stellen eine Funktion der jeweiligen Abgabenbeträge, Verkürzungsbeträge oder Bemessungsgrundlagen dar. So ist der Schmuggel bei gewerbsmäßiger Begehung mit Geldstrafe bis zum Vierfachen des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages (§ 38 Abs 1 lit a FinStrG), Abgabenhehlerei bis zum Zweifachen (§ 37 Abs 2 FinStrG) des Verkürzungsbetrages, vorsätzlicher Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols und der Monopolhehlerei jeweils mit Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage (§§ 44 Abs 2, 46 Abs 2 FinStrG) zu ahnden. Aus diesem Grund kommt dem strafbestimmenden Wertbetrag für das zulässige Höchstmaß der Geldstrafe und damit für den im Einzelfall anzuwenden gesetzlichen Strafrahmen entscheidende Bedeutung zu. Das Fehlen einer solchen Berechnungsgrundlage im Urteil begründet auch dann Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO, wenn die verhängte Geldstrafe im Ergebnis die durch die Aktenlage indizierte Grenze des gesetzlichen Strafrahmens nicht überschreitet.

Die vom Zollamt Wien bekannt gegebenen strafbestimmenden Wertbeträge (242/I und 33 ff in ON 55/II) haben in das gegenständliche Urteil keinen Eingang gefunden; dieses leidet daher in bezug auf den Ausspruch der Geldstrafen (die richtig - jeweils unter Anwendung des § 21 Abs 1 und Abs 2 zweiter Satz FinStrG - nach §§ 37 Abs 2 und 46 Abs 2, über Robert K***** überdies auch nach §§ 38 Abs 1 und 44 Abs 2 FinStrG zu verhängen gewesen wären) an einem die strafbestimmenden Wertbeträge (Bemessungsgrundlagen) betreffenden Feststellungsmangel im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 StPO (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 29, 13 Os 177/80, 13 Os 35/91, 11 Os 83/82, 13 Os 31/85 ua), der die Aufhebung der erwähnten Aussprüche und die Erneuerung des Verfahrens in diesem Umfang unumgänglich macht.

Die Angabe der Wertersatzstrafen in Prozentsätzen widerspricht zwar der Bestimmung des § 19 Abs 3 FinStrG, doch läßt sich die ziffernmäßige Höhe des jeweiligen Wertersatzes unschwer feststellen, weshalb diese Gesetzesverletzung auf sich beruhen kann.

Rechtssätze
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