JudikaturJustizRS0087396

RS0087396 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 2000

Kassierung des Strafausspruchs und Zurückverweisung, wenn infolge seiner Formulierung unklar bleibt, ob die Geldstrafe nach §§ 37 Abs 2, 38 Abs 1 FinStrG oder als Wertersatz nach § 19 Abs 1 FinStrG ausgesprochen wurde und jedwede Feststellung der Höhe des Verkürzungsbetrags sowie des gemeinen Werts der dem Verfall unterliegenden Gegenstände fehlt.

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