JudikaturJustiz15Os149/99

15Os149/99 – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. November 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael I***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen und durch Einbruch gewerbsmäßig begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 2, 130 zweiter Satz, zweiter Fall und 15 StGB über die als "Nichtigkeit und Berufung" bezeichnete Eingabe des Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 2. Dezember 1999, GZ 6 Bs 398/98 (ON 39 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die als "Nichtigkeit und Berufung" bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Michael I***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 1. September 1998, GZ 37 Vr 2865/97-24, des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten räuberischen und durch Einbruch gewerbsmäßig begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 2, 130 zweiter Satz, zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt. Nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden ließ der anwaltlich vertretene Angeklagte die dreitätige Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels ungenützt verstreichen. Der vom Staatsanwalt ergriffenen Berufung gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 2. Dezember 1998, AZ 6 Bs 398/98 (= ON 39 des Vr-Aktes), Folge, hob den erstgerichtlichen Strafausspruch (einschließlich eines gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO verkündeten Beschlusses) auf und verhängte über den Angeklagten eine Zusatzfreiheitsstrafe.

In einem selbstverfassten, an den Obersten Gerichtshof adressierten und dort am 9. September 1999 eingelangten Schreiben erhob der Verurteilte "Nichtigkeit und Berufung gegen das Urteil vom Oberlandesgericht Tirol" (ON 59). Diese Eingabe wurde zunächst zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung dem Erstgericht übermittelt und in der Folge vom Gerichtshof zweiter Instanz dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Die als "Nichtigkeit und Berufung" bezeichnete Eingabe des Verurteilten war als unzulässig zurückzuweisen, weil in den Verfahrensgesetzen ein ordentliches Rechtsmittel gegen Urteile eines Oberlandesgerichtes als Berufungsgericht nicht vorgesehen ist (vgl § 280 StPO).