JudikaturJustiz15Os142/17x

15Os142/17x – OGH Entscheidung

Entscheidung
13. Dezember 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Rechtshörers Biley als Schriftführer in der Strafsache gegen Daniel P***** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Geschworenengericht vom 6. September 2017, GZ 52 Hv 4/17x 72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Daniel P***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 15. Dezember 2016 in St. ***** Andrea K*****, dadurch dass er ihr zumindest vier wuchtige Hiebe mit einer ca 120 cm langen, ca 1,5 cm dicken Eisenstange gegen den Kopf, zwei bis drei Stöße mit der Eisenstange durch den Hals sowie drei bis fünf Fußtritte gegen den Hinterkopf und gegen das Gesicht versetzte, die unter anderem Verletzungen der beiden Halswirbelsäulenschlagadern sowie Brüche des Facettengelenks der Halswirbelsäule und des Gesichtsschädels bewirkten und zu einer massiven Hirnschwellung mit Hirnaustritt, einer Thrombose der Hirnblutgefäße und wenige Tage später zu ihrem Tod führten, getötet.

Die Geschworenen haben die nach dem Verbrechen des Mordes (§ 75 StGB) gestellte Hauptfrage bejaht, die nach dem Verbrechen des Totschlags (§ 76 StGB) gestellte Eventualfrage blieb demgemäß unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen wendet sich die auf Z 10a des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Der Nichtigkeitsgrund nach Z 10a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahe legen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen – wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt – wird dadurch nicht ermöglicht (RIS Justiz RS0119583).

Indem die Tatsachenrüge dem Wahrspruch bloß eigene Erwägungen zum Aufbewahrungsort der Tatwaffe gegenüberstellt, die „Unbescholtenheit“ des Angeklagten und die empfundene Kränkung durch das Verhalten des Tatopfers in den Vordergrund stellt sowie sich in Spekulationen über die Gedankengänge der Geschworenen ergeht, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken im Sinn des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Nichts anderes gilt für die auf Aussagen der medizinischen Sachverständigen gegründeten Ausführungen dazu, dass es sich um ein – der Beurteilung als Verbrechen des Mordes allerdings nicht entgegenstehendes - „Affektdelikt“ gehandelt habe.

Soweit die Beschwerde unter Hinweis auf einen „über Monate aufgestauten Konflikt“ und die dem Opfer zugeschriebene Äußerung „das Bett, in dem du geschlafen hast, ist nichts wert“ die (implizite) Verneinung der allgemeinen Begreiflichkeit (§ 76 StGB) durch die Geschworenen bekämpft, spricht sie nicht die Richtigkeit von im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten (entscheidenden) Tatsachen, sondern die Lösung einer – schon vom Schwurgerichtshof bei der Feststellung der an die Geschworenen zu richtenden Fragen zu beantwortenden (vgl RIS Justiz RS0100604 [T1]) – Rechtsfrage an (RIS Justiz RS0092277; Moos in WK 2 StGB § 76 Rz 26) und verlässt damit den Rahmen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.