JudikaturJustiz15Os121/91

15Os121/91 – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Oktober 1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat 3.Oktober 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Lachner, Dr. Kuch und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz M***** wegen des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Aigen vom 30. Juni 1986, GZ U 76/86-5, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Presslauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Aigen vom 30.Juni 1986, GZ U 76/86-5, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 162 Abs. 1 StGB.

Diese Strafverfügung wird aufgehoben und es wird gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Der Antrag des öffentlichen Anklägers vom 26.Juni 1986 auf Bestrafung des Franz M***** wegen des Vergehens nach § 162 Abs. 1 StGB wird abgewiesen und das Verfahren gegen den Genannten gemäß § 451 Abs. 2 StPO eingestellt.

Text

Gründe:

Mit der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Aigen vom 30. Juni 1986, GZ U 76/86-5, wurde Franz M***** des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er am 24.April 1986 in S***** dadurch einen Bestandteil seines Vermögens verheimlichte, daß er sein Haus S***** Nr. 122, in welchem an diesem Tag ihm gehörende Gegenstände, nämlich eine Tischkreissäge, ein Kompressor, eine Handkreissäge, eine Bohrmaschine und ein Lochfräser, zugunsten einer betreibenden Partei versteigert werden sollten, versperrte, wodurch deren Befriedigung durch Zwangsvollstreckung vereitelt wurde.

Diese Strafverfügung ist am 26.Juli 1986 in Rechtskraft erwachsen. Die Geldstrafe wurde - nach Anordnung des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe - zur Gänze bezahlt (ON 10); ob die Pauschalkosten eingehoben werden konnten, ist dem Akt nicht zu entnehmen.

Rechtliche Beurteilung

Diese Strafverfügung verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 162 Abs. 1 StGB.

Das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach dieser Gesetzesstelle begeht ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert. Keiner dieser Fälle war vorliegend gegeben. Die bloße Erschwerung der Exekution durch Versperrthalten der zur Versteigerung (§§ 270 ff EO) bestimmten Objekte (und die - in der Anzeige des Vollstreckers bekundete - Abwesenheit des Verpflichteten) waren vielmehr Hindernisse, zu deren Überwindung das Vollstreckungsorgan nach § 26 EO befugt gewesen wäre; mit einem "Verheimlichen" oder einer anderen der im Gesetz genannten Begehungsformen des Tatbestandes kann dies nicht gleichgesetzt werden. Nicht einmal die Weigerung des Verpflichteten, die in Exekution gezogenen Sachen zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung herauszugeben, könnte den Tatbestand erfüllen (Leukauf-Steininger Komm.2 RN 6 zu § 162 iVm RN 5 zu § 156; SSt. 38/57 zu § 3 ExVG 1883).

Das der Strafverfügung zugrundeliegende Verhalten des Beschuldigten war somit weder nach § 162 StGB, noch auch, wie der Vollständigkeit halber hinzugefügt sei, nach § 271 StGB strafbar (ÖJZ-LSK 1976/307 zu § 271 StGB).

Die zum Nachteil des Beschuldigten gereichende Gesetzesverletzung war daher festzustellen, die ergangene Strafverfügung aufzuheben, der Verfolgungsantrag des öffentlichen Anklägers (S 1 a) abzuweisen und das Strafverfahren gemäß § 451 Abs. 2 StPO einzustellen.