Spruch Die Strafverfügung des Bezirksgerichtes Aigen vom 30.Juni 1986, GZ U 76/86-5, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 162 Abs. 1 StGB. Diese Strafverfügung wird aufgehoben und es wird gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt: Der Antrag des öffentlichen Anklägers vom 26.Juni 1986 …
Text Gründe: Mit der Strafverfügung des Bezirksgerichtes Aigen vom 30. Juni 1986, GZ U 76/86-5, wurde Franz M***** des Vergehens der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er am 24.April 1986 in S***** dadurch einen Bestandteil seines Ve…
Rechtliche Beurteilung Diese Strafverfügung verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 162 Abs. 1 StGB. Das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach dieser Gesetzesstelle begeht ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbi…