JudikaturJustiz15Os117/15t

15Os117/15t – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Dezember 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Dezember 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl, sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wüstner als Schriftführer in der Strafvollzugssache des Dorel N*****, AZ 13 Hv 9/13f des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 18. September 2014, GZ 13 Hv 9/13f 139 und jenen des Oberlandesgerichts Wien vom 17. Juni 2015, AZ 20 Bs 342/14m (ON 145), erhobene Nichtigkeits-beschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Dr. Aicher, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Der rumänische Staatsangehörige Dorel N***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. März 2013, GZ 13 Hv 9/13f 108, des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 3, 130 erster und vierter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er verbüßte diese zunächst in der Justizanstalt Wien Josefstadt und in der Justizanstalt Sonnberg.

Nachdem das Bundesministerium für Justiz die Übernahme der weiteren Strafvollstreckung des Dorel N***** bei den rumänischen Behörden erwirkt (ON 124) und das Landesgericht für Strafsachen Wien einen Überstellungsbrief (ON 126) ausgestellt hatte, wurde der Verurteilte am 18. August 2014 durch zwei Beamte des Bundeskriminalamts zum Zwecke der Vollstreckung der (Rest )Freiheitsstrafe auf dem Luftweg nach Rumänien überstellt (ON 125).

Mit Beschluss vom 18. September 2014 (ON 139), wies das Landesgericht für Strafsachen Wien die Kostenbestimmungsanträge (a./) der V***** GmbH (aa./) vom 12. August 2014 betreffend die Flugkosten für Dorel N***** für Hin und Rückflug in Höhe von 332,93 Euro (ON 127) sowie (ab./) vom 13. August 2014 betreffend die Flugkosten für die begleitenden Beamten für Hinflug von insgesamt 761,78 Euro (ON 129) und (b./) des Bundesministeriums für Inneres vom 3. September 2014 betreffend die Reisekosten der Beamten von insgesamt 116,26 Euro (ON 137) im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Kosten der Überstellung eines Strafgefangenen zur weiteren Strafvollstreckung in sein Heimatland der Ansicht des Bundesministeriums für Justiz zuwider (ON 132) keine solchen der Vollstreckung seien, sondern es sich dabei um Kosten des Vollzugs der Freiheitsstrafe handle, welche jedoch gemäß § 381 Abs 1 Z 6 StPO vom Anwendungsbereich des § 381 StPO ausgenommen seien.

Der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien (ON 140) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 17. Juni 2015 nicht Folge (ON 145). Begründend führte das Beschwerdegericht bei Wiederholung der Rechtsansicht des Erstgerichts an, aus § 42e EU JZG könne nicht abgeleitet werden, dass die Kosten der Überstellung eines Strafgefangenen zum weiteren Strafvollzug in seinen Heimatstaat von dem Gericht zu tragen sind, welches die tatsächliche Übergabe veranlasst hat. Gemäß § 42e Abs 3 EU JZG habe zwar das Gericht die Übergabe der verurteilten Person an die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in sinngemäßer Anwendung des § 24 EU JZG zu veranlassen, doch liege in verfahrensrechtlicher Hinsicht die ausschließliche Zuständigkeit zur Stellung des Ersuchens um Übernahme der weiteren Vollstreckung beim Bundesministerium für Justiz. Gemäß § 24 Abs 1 erster Satz EU JZG habe die Überstellung der betroffenen Person durch Justizwachebeamte zu erfolgen, wobei nach den Gesetzesmaterialien regelmäßig ein inländischer Übergabeort, also ein österreichischer Flughafen oder ein österreichischer Grenzübergang und nicht ein im Ausland gelegener Übergabeort vereinbart werden sollte.

In ihrer gegen diese Beschlüsse erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes führt die Generalprokuratur aus:

Der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union, ABl. L 2008/327, 27 (im Folgenden: Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen), wurde in Österreich durch das EU JZG ÄndG 2011, BGBl I 2011/134 umgesetzt (vgl ErläutRV 1523 BlgNR 24. GP 1 ff). Dazu wurde ein neuer Abschnitt (§§ 39 bis 42g) in das EU JZG eingefügt, worin die innerstaatlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung von in anderen Mitgliedstaaten ergangenen strafgerichtlichen Urteilen sowie die Vollstreckung österreichischer Urteile durch andere Mitgliedstaaten geregelt werden. Der Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen sieht in Art 24 vor, dass die Kosten „der Vollstreckung“ vom Vollstreckungsstaat, jene der Überstellung sowie die Kosten, die ausschließlich im Ausstellungsstaat entstanden sind, jedoch vom Ausstellungsstaat zu übernehmen sind. Die mit dieser Regelung im Vollstreckungshilfeverkehr neu eingeführte Pflicht des Ausstellungsstaates, die Kosten der Überstellung zu tragen, ist als Ausgleich dafür gedacht, dass der Vollstreckungsstaat nunmehr verpflichtet ist, die Vollstreckung einer im EU Ausland verhängten freiheitsentziehenden Sanktion und die damit einhergehenden Vollzugskosten zu übernehmen ( Bock in Ambos/König/Rackow , Rechtshilferecht in Strafsachen, 3. Hauptteil Rn 269 [635]). Dem Vollstreckungsstaat sollten darüber hinaus nicht auch noch die Kosten für die Überstellung auferlegt werden.

Gemäß § 42e EU JZG ist die verurteilte Person in den Vollstreckungsstaat zu überstellen und dort den Behörden zum (weiteren) Vollzug zu übergeben. Diese Bestimmung enthält keine ausdrückliche Regelung über die Zuständigkeit zur Durchführung der Überstellung, doch ergibt sich aus § 1 Abs 2 EU JZG in Verbindung mit § 76 Abs 8 ARHG die diesbezügliche Zuständigkeit des Gerichts (ErläutRV 2379 BlgNR 24. GP 7).

Die Überstellung eines Strafgefangenen zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Ausland findet in sinngemäßer Anwendung des § 24 EU JZG statt, wozu es im Hinblick auf die Weiterverweisung auf § 36 Abs 1 ARHG zur Durchführung einer „gerichtlichen Anordnung“ bedarf, die durch den Überstellungsbrief effektuiert wird (ON 126). In systematischer Hinsicht ergibt sich die Zuständigkeit des Gerichts zur Veranlassung der Übergabe der verurteilten Person an den Vollstreckungsstaat aus § 1 Abs 2 EU JZG iVm § 76 Abs 8 ARHG (vgl § 42e Abs 3 EU JZG).

Art 15 Abs 1 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen besagt, dass die verurteilte Person, wenn sie sich im Ausstellungsstaat (hier: Österreich) befindet, dem Vollstreckungsstaat (hier: Rumänien) zu einem zwischen den Behörden des Ausstellungs- und Vollstreckungsstaates vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch 30 Tage nach der endgültigen Entscheidung des Vollstreckungsstaats über die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion, überstellt wird .

Rumänien hat den Rahmenbeschluss im November 2013 umgesetzt (in Kraft getreten am 26. Dezember 2013; vgl 12160/EU 25. GP, RAT 5762/14; Mitteilung des BMJ ON 132), sodass dieser in seiner jeweiligen Umsetzung zur Anwendung gelangt. Nur in jenen Fällen, in denen der Vollstreckungsstaat den Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen noch nicht umgesetzt hat (vgl Wirth/Hinterhofer in WK² Vor §§ 39 41j EU JZG Rz 5, jedoch noch unter Anführung von Rumänien [Stand: Mai 2013]) und das Ersuchen auf Grundlage des Übereinkommens vom 21. März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen (Convention on the Transfer of Sentenced Persons, CETS 112), BGBl 1986/524 (Überstellungsübereinkommen) und des dazugehörigen Zusatzprotokolls vom 18. Dezember 1997, BGBl III 2001/26, erfolgt, hat der Vollstreckungsstaat gemäß Art 17 Abs 5 des Überstellungsübereinkommens für die tatsächliche Überstellung und die dabei anfallenden Kosten Sorge zu tragen. Diese Regelung entspricht der der Kostentragung für die tatsächliche Übergabe von verurteilten Personen zur weiteren Strafvollstreckung gemäß § 76 Abs 8 ARHG bei der Erwirkung der Vollstreckung inländischer strafgerichtlicher Verurteilungen im Ausland bzw bei der Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen (§§ 64 ff ARHG).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs besteht die Pflicht der mitgliedstaatlichen Gerichte zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung des nationalen Rechts, die sich so weit wie möglich an Wortlaut und Zweck des Rahmenbeschlusses auszurichten hat ( Hinterhofer/Schallmoser in WK 2 § 1 EU JZG Rz 5; vgl Urteil des EuGH vom 16. Juni 2005 [ Pupino ] C 105/03 = wbl 2005/246, NJW 2005, 2839, 2841 [Tz 43]; Röcker , Die Pflicht zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung nationalen Rechts, 189 ff). § 42e Abs 1 EU JZG ist somit im Zusammenhang mit Art 15 Abs 1 und Art 24 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen auszulegen, wonach die verurteilte Person durch Beamte und auf Kosten des Ausstellungsstaats in den Vollstreckungsstaat zu überstellen ist (vgl auch die ausdrückliche Kostenregelung für die Überstellung einer verurteilten Person zur weiteren Strafvollstreckung nach Österreich in § 41h EU JZG).

§ 36 ARHG bestimmt den Übergabeort an der österreichischen Grenze oder einem sonst im Bundesgebiet (Flughafen) vereinbarten Übergabeort, zu dem die betroffene Person von der Justizwache befördert wird. Sofern zur weiteren Strafvollstreckung in das Ausland zu überstellende Personen nicht an der Grenze der Nachbarländer den Behörden des Vollstreckungsstaats übergeben werden können, hat das Gericht gemäß § 24 Abs 2 EU JZG die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats unverzüglich aufzufordern, die betroffene Person zu übernehmen sowie Zeit und Ort der Übergabe bekannt zu geben.

Während die Beförderung und Bewachung einer an der Grenze oder einen sonstigen Übergabeort im Bundesgebiet zu überstellenden Person regelmäßig durch die Justizwache erfolgt, werden Flugüberstellungen im Rahmen von Einlieferung/Übergaben nach dem ARHG oder dem EU JZG nach Österreich sowie Überstellungen von verurteilten Personen zur weiteren Strafvollstreckung nach Österreich entsprechend der bis zum Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen geltenden Rechtslage (Überstellungs-übereinkommen vom 21. März 1983 und ARHG) durch Beamte des Bundeskriminalamtes/BMI durchgeführt.

Dass die Rechtswirkungen der „Übertragung der Strafvollstreckung“ erst mit der tatsächlichen Überstellung eintreten, steht mit der Zufälligkeit der Wahl der Fluglinie (vorliegend der Austrian Airlines) in keinem Zusammenhang, sodass das Ende des inländischen Vollzugs durch die tatsächliche Übernahme im Vollstreckungsstaat keine taugliche Grundlage für das Argument des Oberlandesgerichts, es handle sich bei diesen Kosten um solche des Vollzugs der Freiheitsstrafe (Beschluss des OLG S 3), bietet. § 42d Abs 1 EU JZG bewirkt auch nicht das Ende des österreichischen Vollzugs, sondern normiert dessen Unzulässigkeit bei Beginn des Vollzugs im Vollstreckungsstaat. Die Zeiten der Überstellung werden lediglich auf die Vollzugszeit anzurechnen sein.

Die Kosten der Übergabe, die gemäß § 42e Abs 3 EU JZG vom Gericht veranlasst und entsprechend Art 24 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen der Ausstellungsstaat (vorliegend: Österreich) zu tragen hat, sind nicht solche des Vollzugs einer Freiheitsstrafe (mit der Folge des Ausschlusses von der Ersatzpflicht [§ 381 Abs 1 Z 6 zweiter Fall StPO]), sondern gemäß § 381 Abs 1 Z 6 erster Fall StPO ersatzpflichtige Kosten zur Erwirkung der (weiteren) Strafvollstreckung im Vollstreckungsstaat (vorliegend: Rumänien). Denn die Aufwendungen der Überstellung sind zur Effektuierung des Vollzugs erforderlich, vergleichbar mit den Kosten zur Vorführung zum Strafantritt ( Lendl , WK StPO § 381 Rz 39). Ein im Inland bereits eingeleiteter Vollzug ist weder Voraussetzung noch Hinderungsgrund für die ausländische Vollstreckung, was auch aus der Zuständigkeit des Urteilsgerichts (und nicht des Vollzugsgerichts) für die Fassung der erforderlichen Beschlüsse erhellt.

Die Kosten des Strafverfahrens, die von der zum Kostenersatz verpflichteten Partei zu ersetzen sind (darunter auch solche der Vollstreckung des Strafurteils [§ 381 Abs 1 Z 6 StPO]), werden von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen vorbehaltlich des Rückersatzes nach §§ 389 bis 391 StPO vom Bund vorgeschossen (§ 381 Abs 2 StPO). Daraus resultiert auch die Verpflichtung des Gerichts, die Kosten der Überstellung zu bemessen und deren Auszahlung anzuordnen.

Die Gesetzesverletzung wirkte sich zum Vorteil des Verurteilten, jedoch zum Nachteil der die Überstellung Durchführenden (V***** GmbH, Bundesministerium für Inneres) aus. Aus diesem Grund wird ihrer Feststellung konkrete Wirkung zuzuerkennen, jedoch zugleich sicherzustellen sein, dass sich daraus keine nachteiligen Auswirkungen für den Verurteilten ergeben können (vgl RIS Justiz RS0059218).

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

§ 381 Abs 1 StPO zählt die Kosten des Strafverfahrens, die von der kostenpflichtigen Partei zu ersetzen sind, erschöpfend auf ( Lendl , WK StPO § 381 Rz 1; Fabrizy , StPO 12 § 381 Rz 3). Nur für die in dieser Bestimmung genannten Kosten kann eine Partei je nach Verfahrensausgang (§§ 389, 390 StPO) zum Ersatz verpflichtet werden.

Nach Z 6 des § 381 Abs 1 StPO hat der Kostenpflichtige (hier: der Verurteilte) auch die Kosten der Vollstreckung des Strafurteils, mit Ausnahme der Kosten des Vollzugs einer Freiheitsstrafe zu ersetzen. Die Kosten des Strafvollzugs nimmt Z 6 ausdrücklich von der Kostenersatzpflicht des Verurteilten aus.

Die Kosten des Strafvollzugs wurden mit Einführung des Strafvollzugsgesetzes (BGBl 1969/144) aus der Strafprozessordnung in das StVG transferiert, weil wegen des engen sachlichen Zusammenhangs „nur eine Kostenregelung im Strafvollzugsgesetz selbst zu befriedigen vermag“ (AB StVG 1169 BlgNR 11. GP 3).

Das StVG sieht in § 32 StVG lediglich einen Beitrag des Verurteilten (nur) für die Kosten seines Unterhalts (und in § 156b Abs 3 StVG zu den Kosten des elektronisch überwachten Hausarrests) vor. Für Jugendliche und dem Jugendstrafvollzug unterstellte Erwachsene ist dieser Kostenbeitrag eingeschränkt (§ 60 JGG). Grundlegende Erwägung hiefür war, die Resozialisierung des Entlassenen nicht dadurch zu gefährden, dass man von ihm die Bezahlung von Vollzugskosten verlangt (EBRV 511 BlgNR 11. GP 55; vgl auch zum Entfall der Beitragspflicht im Fall des § 391 StPO: Pieber in WK 2 StVG § 32 Rz 6). Mit anderen im Zusammenhang mit dem Strafvollzug entstehenden Kosten sollte der Strafgefangene nicht belastet werden.

An sich zutreffend führt die Generalprokuratur aus, dass jene Aufwendungen, die zur Effektuierung des Vollzugs erforderlich sind, keine Kosten des Vollzugs einer Freiheitsstrafe und daher ersatzpflichtig sind. Diese Ausnahme vom generellen Ausschluss einer Ersatzpflicht ist vor dem Hintergrund der oben beschriebenen Zielsetzung eng auszulegen. Unter Effektuierung sind demnach jene Maßnahmen zu verstehen, die den erstmaligen Strafantritt des Verurteilten erwirken, den Strafvollzug also erst ermöglichen sollen. Darunter fallen ua auch die in der Rechtsordnung vorgesehenen (§ 241 Abs 1 Geo) Kosten der Vorführung zum Strafantritt ( Lendl , WK StPO § 381 Rz 39). Nicht davon umfasst sind hingegen die Kosten einer bloßen Änderung des Vollzugsortes. So sind etwa die Überstellungskosten (§ 3 Abs 4, § 71 StVG) nach § 605 Abs 2 Geo zwar im Strafantrittsbericht zu vermerken, sie zählen aber nicht zu den nach § 241 Abs 1 Geo zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens. Nichts anderes gilt für die zudem von einer Zustimmung des Verurteilten unabhängige (§ 42 Abs 1 Z 1 EU JZG) und vom Bundesministerium für Justiz erwirkte (§ 42b EU JZG; ON 124) Übergabe zur weiteren Strafvollstreckung in einem anderen Staat. Dass letztlich gemäß § 42e Abs 3 EU JZG die Übergabe vom (Urteils )Gericht durch Ausstellen eines Überstellungsbriefs (ON 126) faktisch zu veranlassen ist, lässt keine Rückschlüsse auf die Zuständigkeit zur Bestimmung und in der Folge die Verpflichtung zur Tragung der dadurch entstandenen Kosten zu.

Bei Annahme einer grundsätzlichen Kostenersatzpflicht des Verurteilten wäre im Übrigen auch das weitere Verfahren nach den ersichtlich nicht für solche Fälle gedachten strafprozessualen Bestimmungen durchzuführen. So wäre dem in einer Strafvollzugsanstalt im Ausland Einsitzenden der Kostenbestimmungsbeschluss zuzustellen und er hätte dagegen das (binnen 14 Tagen einzubringende; § 88 Abs 1 StPO) Rechtsmittel der Beschwerde (§ 87 Abs 1 StPO), über das dann wieder das inländische (Ober )Landesgericht zu entscheiden hätte. Nach Rechtskraft des Kostenbestimmungsbeschlusses wären die Kosten zunächst durch Erlassung (und Zustellung) eines Zahlungsauftrags (§ 6a Abs 1 GEG) im Ausland einzuheben, sofern nicht eine Prüfung die Uneinbringlichkeit der Forderung ergeben hätte (§ 391 StPO).

§ 381 Abs 1 Z 6 StPO bietet somit keine gesetzliche Grundlage dafür, die Kosten der Überstellung der verurteilten Person in einen anderen Staat als Kosten des Verfahrens gemäß dieser Gesetzesstelle durch das Urteilsgericht zu bestimmen und dem Verurteilten aufzuerlegen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Bleibt anzumerken, dass wie die Generalprokuratur zutreffend dargestellt hat Österreich prinzipiell gemäß § 42e Abs 1 EU JZG im Zusammenhang mit Art 15 Abs 1 und Art 24 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen verpflichtet ist, die Kosten der Überstellung der verurteilten Person in einen anderen Staat zu tragen. Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (vgl hiezu auch Wirth/Hinterhofer in WK 2 EU JZG § 41h Rz 2) sind die Kosten im vorliegenden Fall nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen von jener Stelle (Behörde) zu tragen, die sie verursacht hat. Insofern ist in concreto da der kostenverursachende Auftrag an das Verkehrsbüro nach der Aktenlage vom Bundesministerium für Justiz (bzw in seinem Auftrag vom Bundesministerium für Inneres; vgl ON 133, 139 S 2) gegeben worden ist grundsätzlich von einer Kostentragungspflicht des Bundesministeriums für Justiz auszugehen. Hinsichtlich der den Organen der Sicherheitsbehörden entstandenen Kosten sind dabei die Bestimmungen über die Amtshilfe (§ 76 StPO) zu beachten.