RS0130475 – OGH Rechtssatz
RS0130475 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Die Kosten des Vollzugs einer Freiheitsstrafe sind nicht von der Kostenersatzpflicht des § 381 Abs 1 StPO erfasst. Darunter fallen auch die Kosten einer Änderung des Vollzugsorts und die Kosten der Überstellung eines Strafgefangenen zur weiteren Strafvollstreckung in einem anderen Staat. Letztere sind nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen von jener inländischen Behörde zu tragen, die sie verursacht hat.