JudikaturJustiz15Os115/19d

15Os115/19d – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Oktober 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Oktober 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski und Mag. Fürnkranz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jukic als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Dietmar L***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 606 Hv 10/18k des Landesgerichts Korneuburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit – im zweiten Rechtsgang ergangenem – Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 25. September 2018, GZ 606 Hv 10/18k-83, wurde Mag. Dietmar L***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und unter Einbeziehung des aufgrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu AZ 15 Os 19/18k vom 23. Mai 2018 in Rechtskraft erwachsenen Teils des Urteils des Landesgerichts Korneuburg vom 1. Dezember 2017, GZ 601 Hv 15/17g 26, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Oberste Gerichtshof hob mit Entscheidung vom 10. Juli 2019, AZ 15 Os 41/19x, aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten das im zweiten Rechtsgang gefällte erstgerichtliche Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in einigen Punkten des Schuldspruchs und demgemäß auch im Strafausspruch auf und verwies die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Korneuburg.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte brachte direkt beim Obersten Gerichtshof (siehe aber § 4 Abs 1 erster Satz GRBG) einen nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Schriftsatz ein, welchen er (auch) als Grundrechtsbeschwerde bezeichnet. Eine den Gegenstand der Anfechtung oder den Anlass der Beschwerde bildende Entscheidung oder Verfügung wird darin jedoch nicht deutlich und bestimmt benannt (siehe § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG).

Indem der Angeklagte auf von ihm zuvor bereits eingebrachte Grundrechtsbeschwerden verweist (vgl zuletzt 15 Os 103/19i), nennt er keine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung, welche die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zulassen würde. Da die Möglichkeit der Verbesserung der Eingabe durch Beisetzung der Unterschrift eines Verteidigers voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht wurde, hatte ein Vorgehen nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG zu unterbleiben (RIS Justiz RS0061461, RS0061469).

Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.