JudikaturJustiz15Os112/16h

15Os112/16h – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Mai 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christian A***** und Sandra B***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 10 U 69/15i des Bezirksgerichts Innsbruck, über den Antrag des Martin E***** auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Bezug auf die Beschlüsse des Bezirksgerichts Innsbruck vom 19. Jänner 2016, GZ 10 U 69/15i 17, und des Landesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 25. August 2016, AZ 21 Bl 199/16x, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 19. Jänner 2016 stellte das Bezirksgericht Innsbruck das aufgrund der Privatanklage des Martin E***** gegen Christian A***** und Sandra B***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführte Verfahren gemäß „§ 451 StPO“ ein, nachdem der Privatankläger trotz ausgewiesener Ladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen war (vgl § 71 Abs 6 StPO), und führte begründend aus, die Anklage entspreche nicht den „Erfordernissen der Strafprozessordnung“ (vgl § 71 Abs 3 StPO). Weiters wurde dem Privatankläger der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Der vom Privatankläger gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde gab das Landesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 25. August 2016, AZ 21 Bl 199/16x, keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Beschlüsse richtet sich der auf Art 6 MRK gestützte Antrag auf Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO E*****s (bezeichnet als „Verfassungsbeschwerde – Nichtigkeitsbeschwerde“), welcher schon deshalb zurückzuweisen war, weil er als Privatankläger zu einem solchen nicht legitimiert ist (RIS Justiz RS0123644; § 363b Abs 2 Z 2 StPO).