JudikaturJustiz15Ns43/21y

15Ns43/21y – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Mai 2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen J***** L***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 9 St 28/21d der Staatsanwalt St. Pölten, über den Antrag des L***** W***** auf Gewährung von Verfahrenshilfe nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Beschluss vom 3. März 2021 wies das Landesgericht St. Pölten den Fortführungsantrag des L***** W***** zu der von der Staatsanwaltschaft St. Pölten nach § 35c StAG zurückgelegten Anzeige zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 6. April 2021 als unzulässig zurück (AZ 18 Bs 93/21i).

[2] Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Schriftsatz beantragt W***** die Gewährung von Verfahrenshilfe zu „18 Bs 93/21i (20 Bl 13/21 3 9 St 28/21d)“.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil Verfahrenshilfe für ein unzulässiges und solcherart von vornherein offenkundig aussichtsloses Rechtsmittel (hier ersichtlich: Beschwerde gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts) nicht zu gewähren ist (§ 89 Abs 6 StPO; RIS Justiz RS0127077).