JudikaturJustiz14Os78/99

14Os78/99 – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Juni 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Renate N***** wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB, AZ 13 E Vr 706/97 des Landesgerichtes Korneuburg, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 3. Mai 1999, AZ 21 Bs 155/99 (= ON 12), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 3. Mai 1999, AZ 21 Bs 155/99 (= ON 12), verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 391 Abs 3, 392 Abs 1 StPO.

Dieser Beschluß wird aufgehoben und dem Oberlandesgericht Wien die neuerliche Entscheidung über die Beschwerde der Renate N***** aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil einer Einzelrichterin des Landesgerichtes Korneuburg vom 4. August 1997, GZ 13 E Vr 706/97-4, wurde Renate N***** wegen Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB verurteilt. Die Kosten des Strafverfahrens wurden am 12. August 1997 für uneinbringlich erklärt. Diese Entscheidung wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 23. März 1999 aufgehoben und der Pauschalkostenbeitrag mit 800 S bemessen.

Die dagegen erhobene Beschwerde der Verurteilten wurde mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. Mai 1999, AZ 21 Bs 155/99 (= ON

12) aufgrund eines "Größenschlusses" aus § 391 Abs 3 StPO als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluß steht, wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil sich der als Ausnahme zu § 392 Abs 1 StPO angelegte Beschwerdeausschluß nach seinem eindeutigen Wortlaut nur auf die Ablehnung eines Antrages, die Kosten für uneinbringlich zu erklären, nicht aber auch auf die Aufhebung eines Beschlusses, womit die Kosten für uneinbringlich erklärt wurden, bezieht und es für gesetzesimmanente Rechtsfortbildung einer - vorliegend nicht ersichtlichen - planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes bedürfte.

Der gesetzwidrige Beschluß war aufzuheben und dem Oberlandesgericht die meritorische Entscheidung über die Beschwerde aufzutragen (§ 292 letzter Satz StPO).