JudikaturJustiz14Os63/18y

14Os63/18y – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. August 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. August 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Wieser als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ali A***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 41 Hv 2/17k des Landesgerichts Feldkirch, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Ali A***** wurde mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 19. Mai 2017, GZ 41 Hv 2/17k-81, des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 6. Dezember 2017, AZ 13 Os 120/17x, zurück. Das Oberlandesgericht Innsbruck gab der Berufung gegen den Strafausspruch mit Urteil vom 25. Jänner 2018, AZ 7 Bs 3/18a, nicht Folge.

Mit Beschluss vom 28. März 2018, GZ 41 Hv 2/17k-146 (37 Ns 2/18b), gab das Landesgericht Feldkirch dem Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht Folge. Ebenso verfuhr das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 4. Mai 2018, AZ 11 Bs 103/18m, mit der dagegen gerichteten Beschwerde des Verurteilten.

Rechtliche Beurteilung

Sein dagegen gerichteter Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war schon deshalb zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO), weil er eine Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO weder nominell noch der Sache nach geltend macht (zu den inhaltlichen Voraussetzungen eines Erneuerungsantrags vgl RIS-Justiz RS0124359).

Bleibt anzumerken, dass ein Verfahren über die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 MRK fällt, weil es keine „strafrechtliche Anklage“ im Sinn der Konvention zum Gegenstand hat. Daran ändert die vom Antragsteller ins Treffen geführte Entscheidung des EGMR (vom 11. Juli 2017 [GK], Nr 19867/12, Moreira Ferreira/Portugal ) nichts, weil diese eine (§ 363a StPO vergleichbare) Erneuerung des Strafverfahrens nach Feststellung einer Menschenrechtsverletzung durch den EGMR betrifft (RIS Justiz RS0120762 [T4]; 13 Os 106/17p).

Schließlich bietet das Gesetz – der Ansicht des Antragstellers zuwider – keine Grundlage für eine außerordentliche Wiederaufnahme aus Anlass eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens. Eine Gesetzeslücke als Voraussetzung analoger Anwendung des § 362 Abs 1 StPO ist für diese Konstellation nicht auszumachen (RIS-Justiz RS0131764).