JudikaturJustiz14Os61/99

14Os61/99 – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Juli 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juli 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Schmucker und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred C***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Dezember 1998, GZ 9 d Vr 13.063/96-79, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alfred C***** (A) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (aF) und (B) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wien seine am 29. Mai 1980 geborene Tochter Jasmin C*****

A) als Unmündige auf andere Weise als durch Beischlaf "oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung" vorsätzlich zur Unzucht mißbraucht und zwar

1. von Mai 1989 bis Ende des Jahres 1990 in zahlreichen Fällen, indem er von ihr jeweils einen Mundverkehr an ihm vornehmen ließ;

2. im Mai 1991 in mindestens drei Fällen, indem er sein Glied zwischen ihren entblößten Beinen rieb;

B/1) als sein minderjähriges Kind zur Unzucht mißbraucht und zwar

a,b) durch die unter A/1,2 bezeichneten Handlungen, ferner

c) Mitte 1995 in mehreren Fällen, indem er von ihr einen Handverkehr an ihm vornehmen ließ.

Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 3 und 5 (der Sache nach auch Z 5a) des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Beschwerde (Z 3) moniert, in der Hauptverhandlung vom 17. Dezember 1998 seien die Bestimmungen der §§ 152 und 250 StPO in Nichtigkeit bewirkender Weise verletzt worden, genügt der Hinweis auf das Ergebnis der vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285f StPO angeordneten tatsächlichen Aufklärung, wonach die Zeugin Ottilie H***** - so wie in der Hauptverhandlung vom 27. November 1997 (S 236) - ausdrücklich auf ihr Entschlagungsrecht verzichtete (§ 152 Abs 5 StPO) und "dem Angeklagten die Aussage der Tochter (Jasmin C*****) bekanntgegeben" wurde (§ 250 Abs 2 StPO).

Mit der Mängelrüge (Z 5), das Schöffengericht habe jene Passage der von Jasmin C***** in der Hauptverhandlung abgelegten Aussage, in der sie "entgegen ihren Angaben vor dem Untersuchungsrichter und vor der Polizei" behauptete, daß sie auch Mitte des Jahres 1995 das Glied des Angeklagten in den Mund nehmen mußte, nicht erörtert (Z 5), übersieht der Beschwerdeführer, daß das Opfer auch im Vorverfahren derartige Unzuchtshandlungen geschildert hat (vgl S 44 bzw 136), wobei sich die Tatrichter ohnedies damit auseinandersetzten, daß der Freispruch von den diesbezüglichen Angriffen, bei denen der Angeklagte sein Glied durch ein Loch in der Badezimmertür gesteckt haben soll, der allein mit der fehlenden Möglichkeit der Besichtigung des in Rede stehenden Ojektes begründet wurde, abweichend von der Aussage des Opfers erfolgte (US 18).

Der Beschwerde zuwider (sachlich Z 5a) ergeben sich daraus für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Der im Blick auf die vorliegend anzuwendende Rechtslage vor Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 nicht entscheidende und im übrigen zum Vorteil des Beschwerdeführers unterlaufene Rechtsirrtum, wonach der konstatierte Mundverkehr keine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung sei, hat auf sich zu beruhen (§ 290 Abs 1 StPO).

Über die Berufung wird der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.