RS0112266 – OGH Rechtssatz
RS0112266 – OGH Rechtssatz
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Aufklärung über behauptete Formverletzungen.
Der Oberste Gerichtshof hat dem Erstgericht Aufklärungen über die behaupteten Verletzungen der Vorschriften des § 152 Abs 5 StPO (Entschlagungsverzicht) und des § 250 Abs 2 StPO (Mitteilung des in Abwesenheit des Angeklagten Vorgenommenen) abverlangt und gegebenenfalls die Ergänzung des Hauptverhandlungsprotokolls angeordnet. Eine neuerliche Urteilszustellung nach Vornahme dieser Protokollsergänzung wurde nicht aufgetragen.