JudikaturJustiz14Os25/94

14Os25/94 – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. April 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.April 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Gründl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josip G***** wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 2; 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14.April 1993, GZ 1 c Vr 2382/93-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Josip G***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Vergehens des versuchten schweren Betruges als Beitragstäter nach §§ 15, 146, 147 Abs. 2; 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er am 25.Februar 1991 in Wien zum Versuch des gesondert abgeurteilten Leopold R*****, Angestellten der C*****-Bank***** einen Bargeldbetrag von 400.000 S durch einen auf einer (echten, aber inhaltlich) unrichtigen Lohnbestätigung fußenden Kreditantrag betrügerisch herauszulocken, beigetragen, indem er ihm diese Lohnbestätigung zur Verfügung stellte.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.

Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde auch gegen den in der ursprünglichen Fassung der Urteilsausfertigung enthaltenen, in Wahrheit ausschließlich den im zunächst zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren verurteilten Leopold R***** betreffenden Schuldspruch wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch (I) und die dadurch entstandenen sinnstörenden Mängel des Urteilsspruches richtet, ist sie infolge der mit Beschluß vom 14. Dezember 1993 erfolgten Urteilsangleichung (ON 28 a) gegenstandslos.

Im übrigen kommt aber schon der Mängelrüge (Z 5), mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme des Tatvorsatzes wendet, Berechtigung zu.

Zutreffend zeigt nämlich die Beschwerde auf, daß jene Prämissen tatsächlicher Art, aus denen das Schöffengericht den Schluß zog, der Angeklagte habe vorsätzlich zur Verwirklichung der bis zum Versuchsstadium gediehenen Betrugshandlung R*****s beigetragen, in der Aussage dieses Zeugen, auf die allein sich die Tatrichter stützen, keine Deckung finden. Denn R***** hatte - den Urteilsausführungen zuwider - keineswegs angegeben, daß der Angeklagte über seine Vermögensverhältnisse, oder über seine (durch acht Vorstrafen geprägte) kriminelle Vergangenheit informiert war. Daß er beim Air-brush-Studio des Angeklagten als freier Mitarbeiter beschäftigt war, hatte R***** zwar im Rahmen seiner eigenen Beschuldigtenverantwortung vor dem Untersuchungsrichter behauptet (S 61), in der Hauptverhandlung vom 27.November 1992 (S 105) sowie als Zeuge in der Hauptverhandlung vom 14.April 1993 (S 209) jedoch in Übereinstimmung mit der stets gleichbleibenden Darstellung des Angeklagten erklärt, in dessen Betrieb nie gearbeitet zu haben, ohne daß sich das Erstgericht mit diesen widersprüchlichen Angaben auseinandergesetzt und dargelegt hätte, weshalb es der den Beschwerdeführer belastenden Aussagevariante größere Glaubwürdigkeit zuerkannte.

Die Urteilsannahme, der Angeklagte habe gewußt, daß die von ihm ausgestellte - unrichtige - Gehaltsbestätigung dazu dienen sollte, R***** die Gewährung eines Kredites zu ermöglichen, den dieser nicht zurückzahlen konnte, findet in dessen Aussage ebensowenig eine Stütze wie die Feststellung, R***** habe dem Angeklagten sein Vorhaben, über die Kreditkanzlei S***** GesmbH bei der C*****-Bank***** einen Darlehensbetrag von 400.000 S "betrügerisch erwirtschaften" zu wollen, mitgeteilt.

Die diesbezügliche, jeden Tatvorsatz ausschließende Verantwortung des Angeklagten ließ das Schöffengericht ebenso unerörtert wie die Aussage des Zeugen R*****, der die Ausstellung der Lohnbestätigung lediglich als "Blödelei" bezeichnete (S 215, 217, 221).

Umso größere Bedeutung kommt daher der Klärung der völlig offenen Fragen zu, unter welchen näheren Umständen die in Rede stehende Gehaltsbestätigung ausgestellt wurde, welchem Zweck sie nach der Vorstellung des Angeklagten dienen sollte und gegebenenfalls, ob ihm die Persönlichkeit und die Vermögenssituation des Leopold R***** sowie dessen Rückzahlungswillen und -möglichkeiten bekannt waren.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Konstatierungen, der Angeklagte habe die Lebensumstände R*****s gekannt und "mußte damit rechnen, daß dieser weder die Kreditraten noch die Zinsen ordnungsgemäß zurückzahlen konnte und mußte auch damit rechnen, daß R***** die Bank betrügerisch um den Betrag von 400.000 S schädigen werde" (US 6), nur eine für die Tatbestandsverwirklichung ungenügende Fahrlässigkeitsschuld umschreiben, und zu der - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffenen - Feststellung, wonach sich der Angeklagte eben "dieses Umstandes (des betrügerischen Vorgehens) bewußt war" (US 8), in Widerspruch stehen.

Die aufgezeigten Begründungsmängel tangieren entscheidungswesentliche Feststellungen und bewirken somit die Nichtigkeit des Urteils, das aus diesem Grunde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zu beheben war (§ 285 e StPO).

Damit ist die Berufung des Angeklagte gegenstandslos.