JudikaturJustiz14Os17/14b

14Os17/14b – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. Mai 2014

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Mai 2014 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fellner als Schriftführer in der Strafsache gegen Walter H***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. September 2013, GZ 114 Hv 129/12v 100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Walter H***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Herbst 2008 in W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Susanne S***** durch die Vorgabe, ihr 15.000 Stück Inhaberaktien der A***** AG in einem ihrer Investition entsprechenden Wert von 14 Schweizer Franken je Aktie zu verkaufen, die sie nach Ablauf eines Jahres an beliebige Personen weiterveräußern könne und mit denen sie sich an einem kurzfristig operativ tätig werdenden Unternehmen mit einigen Investoren beteilige, obwohl die Aktien tatsächlich ein Nominale von einem Schweizer Franken pro Stück hatten, keine weiteren Investoren vorhanden waren, das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt keinerlei operative Tätigkeit entfaltete und die Geschäftsanteile erst nach einem Anbot an andere Aktionäre verkauft werden konnten, zur Zahlung von 140.000 Euro verleitet, wodurch sie einen Vermögensschaden von 125.000 Euro erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus dem Grund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Dem Beschwerdestandpunkt zuwider wurden durch die Abweisung der nur teilweise unter Nennung der konkreten Fundstelle in den umfangreichen (fünf Bände umfassenden) Akten (RIS Justiz RS0124172) thematisierten Beweisanträge Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Betrug wird bereits mit dem Eintritt des Vermögensschadens vollendet, wobei hiefür kein dauernder Schaden erforderlich ist, sondern eine vorübergehende letztlich einem Vermögensverlust gleichkommende ( Birklbauer/Hilf/Tipold , BT I §§ 146 ff Rz 28 ff) Vermögensminderung für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum genügt (RIS Justiz RS0094383; Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 58, 66 ff, 130; Kert SbgK § 146 Rz 228 ff; Kienapfel/Schmoller , StudB BT II § 146 Rz 146). Vorliegend bestand die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tathandlung in der Verleitung der Geschädigten zum Ankauf von Inhaberaktien (auch) durch Täuschung über deren wahren Wert (US 2, 4, 6 und 10), womit der Betrug bereits im Zeitpunkt des solcherart nahezu gegenwertlosen Kaufpreisabflusses vollendet war.

Davon ausgehend bezog sich der Antrag auf Beischaffung der gesamten Buchhaltungsunterlagen der A***** AG (seit der Gründung bis zum 31. Dezember 2010) und Erstattung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass das von Susanne S***** stammende Kapital „für den gewöhnlichen Betrieb der A***** aufgebraucht wurde, was … eine persönliche Bereicherung … ausschließt“, und dass als „Darlehen“ bezeichnete zudem für sich betrachtet nicht subsumtionsrelevante Entnahmen (aus dem Gesellschaftsver-mögen) in Höhe von 30.000 Euro (US 5) dem Angeklagten nicht für private Zwecke, sondern als Vorauszahlung für „tatsächlich angefallene“ Spesen zuflossen (ON 80 S 95 iVm ON 83, ON 99 S 5 iVm ON 97), bloß auf die spätere Verwendung der betrügerisch herausgelockten Gelder und damit nicht auf für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage entscheidende Tatsachen.

Tatsächlich eingetretene „persönliche Bereicherung“ des Täters ist zudem nicht Voraussetzung für die vorgenommene Subsumtion ( Kirchbacher in WK² StGB § 146 Rz 118). Weshalb aber die unter Beweis gestellten Umstände der Annahme entgegenstehen sollten, dass der Beschwerdeführer es zum Tatzeitpunkt ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern und Susanne S***** einen Vermögensschaden (in Höhe der Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung) zuzufügen, wurde nicht erklärt.

Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich die in diesem Zusammenhang angesprochene (ON 80 S 93) Bemerkung des dem Verfahren beigezogenen Buchsachverständigen Mag. Edgar Z***** zur Erforderlichkeit der Buchhaltungsunterlagen für eine Gutachtenserstattung auf den ursprünglich gegen den Angeklagten bestehenden Verdacht der Untreue nach § 153 StGB zum Nachteil der A***** AG bezog (ON 61 S 35; vgl dazu ON 1 S 29).

Die zeugenschaftliche Vernehmung von Christoph L*****, Andreas E*****, DI Mag. Walter K*****, Hermann M*****, Rolf B*****, Markus Kr*****, Dave Ha*****, Ing. Thomas F*****, Marc W*****, Patrick St***** und Rudolf J***** zum Beweis dafür, dass der Angeklagte „ständig und mit äußerstem Nachdruck redlich tätig war, um Geschäfte zu lukrieren“ (ON 88 S 5 iVm 83), und dass er „stets versucht hat, Geschäfte und Umsätze zu generieren“ (ON 99 S 5 iVm ON 97), wurde schon deshalb ohne Schmälerung von Verteidigungsrechten abgewiesen, weil die Tatrichter ohnehin zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgingen, dass die A***** AG von ihrer Gründung bis 2010 zumindest in einem Fall operativ tätig wurde, und dass wenn auch nicht auf der Grundlage eines auf sorgfältigen Planungsunterlagen beruhenden Konzepts „weitere Projekte“ geplant waren (US 5; RIS Justiz RS0099135).

Dazu kommt, dass durch die begehrten Beweisaufnahmen, soweit die Anträge nicht schon die gebotene Konkretisierung des zu überprüfenden Transaktionszeitraums oder einen zeitlichen Bezug zur inkriminierten Tathandlung vermissen ließen, bereits nach dem diesbezüglichen Vorbringen unter Berücksichtigung des dazu vorgelegten (auch nach Ansicht des Sachverständigen) zudem nicht aussagekräftigen (ON 98, ON 99 S 79 f) E Mailverkehrs (Beilage ./A zu ON 80) bloß erwiesen werden sollte, dass Walter H***** bestrebt war, den Wert der Geschäftsanteile, der wie dargelegt zum Zeitpunkt der täuschungsbedingten selbstschädigenden Vermögenshandlung der Geschädigten nicht annähernd dem geleisteten Kaufpreis entsprach, nach dem solcherart bereits erfolgten Schadenseintritt (zudem durch großteils nicht näher präzisierte und letztlich ausschließlich erfolglose [US 5] „Geschäftsanbahnungen“ und Versuche, weitere Investoren zu gewinnen) zu steigern. Die unter Beweis zu stellenden Aktivitäten wären damit selbst bei Erfolg der gesetzten Maßnahmen nur geeignet gewesen, zu nicht entscheidungswesentlicher nachträglicher Schadensgut-machung zu führen.

Soweit die Vernehmung des Rolf B*****, „ehemaliger Vizepräsident der Schweizer Börse“, auch zu den Gründen für die Bewertung der Aktie mit „14 Euro pro Stück“ begehrt wurde (ON 88 S 5 iVm ON 83 S 5), ließ sich dem Antrag zudem nicht entnehmen, auf welcher konkreten Wahrnehmungslage der Genannte in der Lage sein sollte, darüber verlässliche Auskünfte zu geben.

Inwiefern das Patrick St***** und Rudolf J***** betreffende weitere Beweisthema, wonach Susanne S***** „mit ihrer plötzlichen Behauptung, die Firma gehöre ihr, sämtliche erforderlichen Beschlüsse zunichte gemacht hat ...“ und dass die Genannte durch Zugriffe auf die Website der A***** AG über deren „laufende Geschäftstätigkeit … bestens informiert“ war (ON 99 S 5 iVm 97 S 5 f), mit Blick auf obige Ausführungen für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage erheblich sein sollte, wurde ebenso wenig dargelegt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.