JudikaturJustiz14Os145/96

14Os145/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Oktober 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Oktober 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Reinhard D***** wegen Unterbrechung der Freiheitsstrafe nach § 99 Abs 1 StVG, AZ 45 Ns 40/96 des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 25.Juli 1996, AZ 22 Bs 284/96 (= ON 7), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Strafgefangenen Reinhard D***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wr.Neustadt als Vollzugsgericht vom 12.Juni 1996, mit dem sein Antrag auf Unterbrechung der Freiheitsstrafe (§ 99 Abs 1 StVG) abgewiesen wurde, nicht Folge gegeben.

Die dagegen vom Strafgefangenen an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde ("Rekurs") war als unzulässig zurückzuweisen, weil im Gegenstand ein solcher (weiterer) Rechtszug im Gesetz (§ 17 StVG) nicht vorgesehen ist.