JudikaturJustiz14Os121/00

14Os121/00 – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Oktober 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Krüger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB, AZ 12 Vr 1.189/00 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 10. August 2000, AZ 10 Bs 273,274/00 (= ON 37), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Mario M***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

In der rechtskräftigen - Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 11. Juli 2000 wird dem seit 23. April 2000 in Untersuchungshaft angehaltenen Mario M***** das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB zur Last gelegt.

Darnach steht er im dringenden Verdacht, am 21. April 2000 in Graz, indem er der Gertrude A***** Faustschläge gegen den Kopf und in den Bauch versetzte und sie gegen ein Fenster stieß, sohin mit Gewalt gegen eine Person, sowie indem er eine Gaspistole gegen sie richtete und ihr kundtat, dass es um ihr Leben gehe, mithin durch die unter Verwendung einer Waffe geäußerte gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), der Gertrude A***** 10.705 S Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen zu haben, sich und eine Dritte unrechtmäßig zu bereichern.

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde einer gegen die erstgerichtliche Entscheidung vom 7. August 2000 erhobenen Haftbeschwerde des Mario M***** nicht Folge gegeben und die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO fortgesetzt.

Die dagegen gerichtete, dringenden Tatverdacht und Haftgründe bestreitende sowie (inhaltlich) eine Unverhältnismäßigkeit der Haft und eine Vollzugsuntauglichkeit des Angeklagten behauptende Grundrechtsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Abgesehen vom umfassenden Geständnis des Beschwerdeführers (S 45 ff; ON 4) findet die Anschuldigung tatbildlicher Gewalt gegen eine Person in den Angaben des Tatopfers Gertrude A***** (S 125 ff; ON 18), den die Verletzungen dokumentierenden Fotos (S 201 f) und dem unfallchirurgischen Gutachten (ON 23) volle Deckung. Warum die auch von der Beschwerde nicht in Abrede gestellte Verwendung einer Gaspistole unter gleichzeitiger Äußerung: "Es geht um ihr Leben" keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben darstellen solle, vermag das Rechtsmittel nicht darzulegen.

Die Ausführungen über das Motiv der Tat sagen nichts zur Annahme des dringenden Tatverdachts aus, stützen jedoch andererseits jene der angezogenen Haftgründe:

Mangelnde soziale Integration in Graz, völlige Mittellosigkeit und Suchtgiftabhängigkeit mit massivem Beschaffungsbedarf lassen nämlich in Anbetracht der hohen, eine Unverhältnismäßigkeit der Haft zu der zu erwartenden Sanktion keinesfalls nahelegenden Strafdrohung von fünf bis fünfzehn Jahren einerseits befürchten, der Angeklagte werde sich durch Untertauchen ins Suchtgiftmilieu der Großstadt verborgen halten (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO), andererseits aber ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich derartige strafbare Handlungen mit in Ansehung der Waffenqualifikation jedenfalls schweren Folgen begehen (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO).

Da die vorgebliche Drogenkarenz dem geschützten Milieu der Justizanstalt zuzuschreiben ist und die Behauptung krankheitsbedingter Vollzugsuntauglichkeit (§ 5 StVG) nicht Gegenstand der Prüfung im Rahmen der Untersuchungshaft ist (zuletzt 13 Os 89/99), wurde Mario M***** insgesamt im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.