JudikaturJustiz14Os100/19s

14Os100/19s – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. September 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Setz Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Strafsache gegen Martin F***** und eine Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 13 Hv 83/19d des Landesgerichts Steyr, über die Grundrechtsbeschwerde des genannten Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 25. Juli 2019, AZ 9 Bs 195/19v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die vom Beschuldigten selbst verfasste Grundrechtsbeschwerde beschränkt sich auf die Angabe „da meine am 25. 7. 19 verlängerte U Haft nicht gerechtfertigt ist“ und lässt dadurch nicht erkennen, worin der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit erblickt (§ 3 Abs 1 GRBG; vgl Kier , WK 2 GRBG § 3 Rz 12 ff). Sie ist daher mit einem nicht behebbaren Mangel behaftet und muss zurückgewiesen werden (RIS Justiz RS0061461).

Demnach bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS Justiz RS0061452, RS0061469).