JudikaturJustiz13Os83/96

13Os83/96 – OGH Entscheidung

Entscheidung
12. Juni 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juni 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hof- räte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Spieß als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Edin K***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Privatbeteiligten Nada und Bojana B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10.Jänner 1996, GZ 11 Vr 1395/95-51, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Nach dem für das Beschwerdeverfahren (nach Urteilsangleichung) relevanten Teil des Schuldspruchs wegen der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB wird dem Angeklagten Edin K***** angelastet, von September 1993 bis Mai 1995 unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber der seiner Aufsicht unterstehenden Unmündigen (am 16.März 1982 geborenen) Bojana B***** mit dieser in ca zehn Angriffen den außerehelichen Beischlaf unternommen (1) und in einer weiteren Vielzahl von Angriffen auf im Urteil detailliert beschriebene Art und Weise das Mädchen zur Unzucht mißbraucht zu haben (2).

Rechtliche Beurteilung

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO stützt, ist durch die Urteilsangleichung (ON 63) der Boden entzogen worden. Die Verfahrensrüge (Z 4) ist nicht im Recht.

Dem Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen (S 289) fehlen schon die Voraussetzungen der §§ 118 Abs 2, 126 StPO. Die bloße Behauptung der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit des Gutachtens - wobei seitens des Verteidigers in der Hauptverhandlung gar keine weiteren Fragen an die Sachverständige gestellt wurden - genügt hiefür nicht. Im übrigen ist die vom Beweisantrag relevierte Frage, ob Mädchen ab zehn Jahre schon ein ausgeprägtes sexuelles Wunschbild hätten, auch mit älteren Männern in sexuelle Beziehungen zu treten, unentscheidend, weil die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten selbst dann strafbar sind, wenn sie auf Wunsch des Mädchens geschehen wären. Davon abgesehen hat die Sachverständige die vom Verteidiger aufgezeigten Umstände nicht grundsätzlich verneint, sondern nur für schwer nachvollziehbar gehalten (s S 279).

Auch die weiters beantragten Zeugen hat das Schöffengericht zutreffend - weil sie alle keine unmittelbaren Wahrnehmungen über das Tatgeschehen gemacht haben - abgelehnt. Sonstige Schilderungen des Tathergangs außerhalb des Gerichtsverfahrens waren weder Gegenstand der Anklage noch des Schuldspruchs und daher von vornherein unmaßgeblich. Die Glaubwürdigkeit von Zeugen aber hatte allein das Gericht zu beurteilen, das zur Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des Tatopfers zudem auf das Gutachten eines Psychologen verweisen konnte.

Da somit durch die zu Recht abgewiesenen Beweisanträge keine Verteidigungsrechte verletzt wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO). Gemäß § 285 i StPO kommt demnach die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Privatbeteiligten dem zuständigen Oberlandesgericht zu.