Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.…
Text Gründe: Nach dem für das Beschwerdeverfahren (nach Urteilsangleichung) relevanten Teil des Schuldspruchs wegen der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses na…
Rechtliche Beurteilung Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welche sich auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO stützt, ist durch die Urteilsangleichung (ON 63) der Boden entzogen worden. Die Verfahrensrüge (Z 4) ist nicht im Recht. Dem Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen (S 289) fehlen schon die Voraussetzung…