JudikaturJustiz13Os75/07i

13Os75/07i – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Oktober 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Oktober 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Christopher S***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 erster Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 7. März 2007, GZ 20 Hv 2/07v-9, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gefassten Beschluss auf Verlängerung der Probezeit nach § 494a Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil - dessen Spruch übrigens auch schon im Hauptverhandlungsprotokoll zu dokumentieren ist (§ 271 Abs 1 Z 7 StPO) - wurde Christopher S*****, soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er

„B) am 22. November 2006 in O***** Romeo K***** vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm mit der Faust ins Gesicht schlug, mehrere Tritte gegen den Oberkörper und den Kopf versetzte, wodurch Romeo K***** eine schwere Körperverletzung, nämlich einen Bruch des Nasenbeins, einen Bruch der 7. Rippe links mit Abschürfungen, Prellungen der rechten Schulter sowie Prellung des Schädels mit periorbitalem Hämatom rechts, welche ihn mehr als 24 Tage an der Gesundheit schädigte, erlitt."

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a, 9 lit a, 9 lit b und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit ihren Spekulationen über den Tathergang keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Warum das festgestellte Verletzungsmuster mit dem Fehlen dokumentierter Rückenverletzungen (insbesondere) in der Krankengeschichte (ON 7) unvereinbar sein sollte, ist nicht nachzuvollziehen. Eine Bekämpfung der aus unmittelbarer Wahrnehmung geschöpften Urteilsannahmen über die Glaubwürdigkeit von Beweispersonen mit Tatsachenrüge ist grundsätzlich nicht erfolgversprechend (11 Os 56/03, 15 Os 104/03; RIS-Justiz RS0099649). Die beklagte „Unterlassung der amtswegigen Wahrheitsforschung durch nähere Befragung des Belastungszeugen Romeo K*****, insbesondere wie derartige Verletzungen durch einen Angriff von hinten entstehen könnten", kann aus Z 5a nur nach Maßgabe eines - hier unterlassenen - Vorbringens gerügt werden, an sachgerechter Wahrnehmung von Verteidigungsrechten (hier: des aus § 249 Abs 1 StPO erhellenden Fragerechts) gehindert gewesen zu sein (RIS-Justiz RS0115823). Die Rechtsrüge aus Z 9 lit a geht, indem sie das Fehlen von Feststellungen zum Tatvorsatz moniert, nicht von den tatsächlichen Urteilsannahmen aus, was aber bei materiellen Nichtigkeitsgründen geboten ist (15 Os 56/06h uva). Das Schöffengericht stellte zur inneren Tatseite fest, der Angeklagte habe sogar damit gerechnet, dass Romeo K***** schwer am Körper verletzt wird, und sich damit abgefunden (US 8).

Unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b wird ausgeführt, dass „die Verantwortung des Angeklagten, er habe den Angriff abgewehrt und quasi in Notwehr gehandelt, nicht einer rechtlichen Würdigung unterzogen, sondern ohne jegliche Begründung verworfen" worden sei. Damit legt der Angeklagte selbst - zutreffend - dar, dass seine auf Notwehr zielende Verantwortung vom Erstgericht abgelehnt wurde, dies entgegen dem Vorbringen mit (durchaus eingehender) Begründung (US 10). Demnach liegt weder ein Feststellungsmangel (zum Begriff Ratz, WK-StPO § 281 Rz 600) noch ein Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO vor.

Welche rechtlichen Erwägungen das Erstgericht in den Entscheidungsgründen angestellt hat, ist für die Anfechtungsbefugnis indes nicht von Bedeutung. Ein Rechtsfehler läge nur vor, wenn - ungeachtet der in den Erwägungen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dargelegten Rechtsansicht des Erstgerichts - der im Erkenntnis über die Schuld (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), also im Urteilsspruch, zum Ausdruck kommende rechtliche Schluss aus dem Ausspruch über die (aus der Sicht des Obersten Gerichtshofs) entscheidenden Tatsachen nicht ableitbar wäre (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 413).

Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) die festgestellte verletzungsbezogene Willensausrichtung des Angeklagten bestreitet, entbehrt auch sie der gebotenen Orientierung am Verfahrensrecht. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die implizierte Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.