JudikaturJustiz13Os7/17d

13Os7/17d – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Februar 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Adamowitsch als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 28 Hv 65/14y des Landesgerichts Innsbruck, über die von der Generalprokuratur gegen den Beschluss dieses Gerichts vom 21. August 2014 (ON 31 S 3) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Höpler, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache AZ 28 Hv 65/14y des Landesgerichts Innsbruck verletzt der Beschluss dieses Gerichts vom 21. August 2014 (ON 31 S 3) § 54 Abs 2 StGB.

Dieser Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs der Verlängerung der zu AZ 73 BE 2/12g des Landesgerichts Innsbruck hinsichtlich der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bestimmten Probezeit ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Gerhard B***** wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 27. Februar 2012 unter anderem gemäß § 47 Abs 1 StGB mit Wirkung vom 11. März 2012 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bedingt entlassen.

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21. August 2014 wurde der Genannte des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie mehrerer Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt (ON 31). Zugleich erging gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO der Beschluss, vom Widerruf der oben bezeichneten bedingten Entlassung abzusehen, jedoch „gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 54 Abs 2 StGB“ die diesbezügliche Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (ON 31 S 3).

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt dieser Beschluss das Gesetz:

Nach § 54 Abs 2 StGB kann das Gericht die Probezeit verlängern, wenn im Fall des § 54 Abs 1 StGB die bedingte Nachsicht der Unterbringung in oder die bedingte Entlassung aus einer in § 21 StGB bezeichneten Anstalt nicht widerrufen wird.

Da der angefochtene Beschluss (unter anderem) die Verlängerung der Probezeit hinsichtlich der bedingten Entlassung aus einer in § 22 StGB bezeichneten Anstalt ausspricht, verletzt er somit § 54 Abs 2 StGB.

Der Beschluss gereicht dem Verurteilten durch die Verlängerung der Probezeit zum Nachteil, aus welchem Grund sich der Oberste Gerichtshof im Sinn des § 292 letzter Satz StPO veranlasst sah, ihn in diesem Umfang ersatzlos zu beseitigen.