Spruch In der Strafsache AZ 28 Hv 65/14y des Landesgerichts Innsbruck verletzt der Beschluss dieses Gerichts vom 21. August 2014 (ON 31 S 3) § 54 Abs 2 StGB. Dieser Beschluss wird im Umfang des Ausspruchs der Verlängerung der zu AZ 73 BE 2/12g des Landesgerichts Innsbruck hinsichtlich der Unterbringung in…
Text Gründe: Gerhard B***** wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 27. Februar 2012 unter anderem gemäß § 47 Abs 1 StGB mit Wirkung vom 11. März 2012 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher bedingt entlassen…
Rechtliche Beurteilung Wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 23 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, verletzt dieser Beschluss das Gesetz: Nach § 54 Abs 2 StGB kann das Gericht die Probezeit verlängern, wenn im Fall des § 54 Abs 1 StGB die bedingte Nachsicht der Unterbri…