JudikaturJustiz13Os4/07y

13Os4/07y – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. März 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. März 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz und Dr. T. Solé, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Lendl in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung der Sabina P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. Oktober 2006, GZ 71 Hv 152/06a-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Unterbringung der Sabina P***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB angeordnet, weil sie in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, I. am 12. September 2005 das Altartuch der Kirche „Maria vom Siege" anzündete und dadurch den Volksaltar und das Altartuch, also Sachen die dem Gottesdienst durch eine im Inland bestehende Kirche gewidmet waren, sowie den Teppichboden, den Teppichvorleger, den Kerzenständer und das Mikrofon samt Leitung in Brand setzte und dadurch an diesen Sachen einen 3.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte; II. am 3. Mai 2006 versuchte, den Angestellten der Apotheke „A*****" in der N***** Straße ***** durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), indem sie diese unter Verwendung einer Spielzeugpistole mit dem Worten anschrie: „Dies ist ein Überfall, gebt's mir das ganze Geld!", Bargeld mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz abzunötigen,

und dadurch das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 1 und 7 StGB (I) und das Verbrechen des versuchten Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1 StGB (II) beging.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Z 5, 9 lit a, 10 und 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen (auf deren nicht von einem Verteidiger gefertigte weitere Eingaben nach §§ 285 Abs 1 erster Satz, 285a Z 2 StPO keine Rücksicht zu nehmen war) kommt keine Berechtigung zu.

Der die Bewertung der gottesdienstlichen Widmung von Altar und Altartuch und den 3.000 Euro übersteigenden Schaden umfassende Täterwille konnte aus dem äußeren Verhalten der Betroffenen im Verein mit vorangegangenem Ärger über ein wegen Läusebefalls ausgesprochenes vorläufiges Verbot des Pfarrers, die Kirche zu betreten, mängelfrei (Z 5 vierter Fall) abgeleitet werden. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).

Die Entscheidungsgründe, nach denen die Betroffene das Altartuch anzündete, wodurch „auch der (Holz )Altar, der darunter liegende Teppichvorleger, der Teppichboden sowie ein Kerzenständer und das Mikrofon in Brand" gerieten, sind gleichbedeutend mit dem Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO), demzufolge Sabina P***** diese Gegenstände „in Brand setzte" und solcherart nicht undeutlich oder im Widerspruch zum Erkenntnis stehend (Z 5 erster und dritter Fall; vgl WK-StPO § 281 Rz 276, 437 [Pkt 1], 438).

Aussagen, wonach eine später hinzugekommene Apothekenangestellte die geistige Verwirrtheit der Betroffenen bei der zu II. genannten Tat erkannt habe (S 437, 441/I), waren nicht gesondert erörterungsbedürftig, weil diesen ein Hinweis darauf, dass Sabina P***** über ihr nach Außen als Drohung wahrgenommenes Verhalten nicht im Bilde gewesen und daher einem Tatbildirrtum unterlegen sein könnte (vgl Ratz in WK2 § 21 Rz 14 ff), nicht zu entnehmen ist. In Betreff des aus dem äußeren Verhalten der Betroffenen erschlossenen Bereicherungswillens liegt offenbar unzureichende Begründung aus den bereits eingangs genannten Gründen nicht vor.

Einen auf Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und Abnötigung gerichteten Täterwillen hat das Erstgericht deutlich genug konstatiert (US 8), sodass auch die Rechtsrüge (zu II.; Z 9 lit a) nicht durchschlägt.

Da das Erstgericht hinsichtlich Altar, Teppichvorleger, Teppichboden, Kerzenständer und Mikrofon, wie oben dargelegt, gar wohl den erforderlichen Zerstörungs- oder Beschädigungswillen konstatiert hat, geht auch die gegen die Beurteilung der zu I. genannten Tat als schwere Sachbeschädigung gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10) fehl. Ob Altartücher im Sinn des § 126 Abs 1 Z 1 StGB dem Gottesdienst gewidmet sind, kann angesichts der gleichzeitigen Beschädigung des Altars dahinstehen.

Deutlich genug ist den zur Prognosetat angestellten Erwägungen der Tatrichter schließlich zu entnehmen, dass diese eine gegen Leib, Leben oder fremdes Vermögen gerichtete mit Strafe bedrohte Handlung nach Art der Anlasstaten befürchtet haben (vgl US 15, 17 f). Demnach haben sie die für sehr wahrscheinlich erachtete Tat ihrer Art nach hinreichend umschrieben, sodass auch der Sanktionsrüge (Z 11 zweiter Fall) kein Erfolg beschieden sein kann.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).