13Os36/20y – OGH Entscheidung
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Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. September 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pöttinger in der Strafsache gegen Alois P***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 5 Bl 6/19v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über den Antrag des Sebastian N***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 1. Juli 2019, AZ 5 Bl 6/19v, wurde der von Sebastian N***** am 24. Mai 2019 gestellte Antrag auf Fortführung des aufgrund seiner Anzeige von der Staatsanwaltschaft Graz zu AZ 22 St 47/14v gegen Alois P***** und andere Beschuldigte wegen des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB aF und weiterer strafbarer Handlungen geführten und gegen sämtliche Beschuldigte gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Sebastian N***** wies das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 1. August 2019, AZ 10 Bs 202/19k, unter Hinweis auf § 196 Abs 1 zweiter Halbsatz StPO als unzulässig zurück.
Der gegen diesen Beschluss gerichtete, von Sebastian N***** persönlich beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. Jänner 2020, AZ 13 Os 108/19k, mangels Antragslegitimation des Genannten als Anzeiger und Opfer zurückgewiesen.
Ebenso war in Ansehung seines erneuten, nunmehr von seiner Vertreterin unterfertigten Antrags vom 17. Februar 2020, beim Obersten Gerichtshof eingebracht am 19. April 2020, vorzugehen (RIS Justiz RS0126446 und RS0126176).