JudikaturJustiz13Os164/88

13Os164/88 – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Dezember 1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Dezember 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Tegischer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gertrude K*** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB über die von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Eibiswald vom 6.Mai 1988, GZ. U 1/88-14 und jenen des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Beschwerdegerichts vom 28.Juli 1988, AZ. 1 b Bl 85,86/88, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Raunig, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Bezirksgerichts Eibiswald vom 6.Mai 1988, GZ. U 1/88-14, und jener des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Beschwerdegerichts vom 28.Juli 1988, AZ. 1 b Bl 85,86/88, verletzen § 494 a Abs. 7 StPO.

Die Beschlüsse, die im übrigen unberührt bleiben, werden in dem seitens des Bezirksgerichts ergangenen und vom Beschwerdegericht bestätigten Ausspruch über die Verlängerung der mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25.August 1987, GZ. 11 E Vr 2424/87-6, bestimmten Probezeit aufgehoben. Dem Bezirksgericht Eibiswald wird aufgetragen, hinsichtlich der Verlängerung der Probezeit dem Gesetz gemäß zu verfahren.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Eibiswald vom 6.Mai 1988, GZ. U 1/88-14, wurde Gertrude K*** des (in zwei Angriffen begangenen) Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB (gemeint ist: § 127 StGB) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30 S (für den Fall der Uneinbringlichkeit 35 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.

Mit einem gleichzeitig gefaßten Beschluß sah das Bezirksgericht Eibiswald hinsichtlich des (in einemn Vermerk gemäß §§ 458 Abs. 2 und 3, 488 Z. 7 StPO a.F. beurkundeten) Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 25.August 1987, GZ. 11 E Vr 2424/87-6, mit dem Gertrude (Gertraud) K*** wegen des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70 S (im Fall der Uneinbringlichkeit 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt worden war, gemäß § 53 Abs. 1 StGB vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht ab und verlängerte die Probezeit gemäß § 53 Abs. 2 StGB auf fünf Jahre.

Sowohl das erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Eibiswald, das von Gertrude K*** mit (in der Folge unausgeführt gelassener) Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Aussprüche bekämpft worden war, als auch der von der Staatsanwaltschaft Graz mit einer (auf den Widerruf der bedingten Strafnachsicht im Verfahren zu 11 E Vr 2424/87 des Landesgerichts für Strafsachen Graz abzielenden) Beschwerde angefochtene vorangeführte Beschluß erwuchsen am 28. Juli 1988 aufgrund der abweislichen Entscheidung des Landesgerichts für Strafsachen Graz über beide Rechtsmittel in Rechtskraft (ON. 21).

Der Beschluß des Bezirksgerichts Eibiswald vom 6.Mai 1988 sowie die bezughabende Beschwerdeentscheidung des Landesgerichts Graz vom 28. Juli 1988, 1 b Bl 85,86/88, und zwar letztere insoweit, als damit (auch) der erstrichterliche Ausspruch über die Probezeitverlängerung bestätigt wurde, verletzen zum Nachteil der Gertrude K*** die Bestimmung des § 494 a Abs. 7, zweiter Satz, StPO.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 494 a StPO hat zwar das erkennende Gericht unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bis 3 dieser Gesetzesstelle beschlußmäßig auszusprechen, ob aus Anlaß der neuen Verurteilung eine bedingte Strafnachsicht widerrufen oder vom Widerruf einer solchen abgesehen wird. Nach § 494 a Abs. 7, zweiter Satz, StPO steht aber die Entscheidung über die Verlängerung der Probezeit ausschließlich jenem Gericht zu, dessen Entscheidung vom Ausspruch des erkennenden Gerichts gemäß § 494 a Abs. 1 Z. 2 StPO betroffen ist, also vorliegend nicht dem Bezirksgericht Eibiswald, sondern dem Landesgericht für Strafsachen Graz (in diesem Sinn bereits 13 Os 98/88, 15 Os 114/88, 13 Os 136/88 und 13 Os 145/88).