Spruch Der Beschluß des Bezirksgerichts Eibiswald vom 6.Mai 1988, GZ. U 1/88-14, und jener des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Beschwerdegerichts vom 28.Juli 1988, AZ. 1 b Bl 85,86/88, verletzen § 494 a Abs. 7 StPO. Die Beschlüsse, die im übrigen unberührt bleiben, werden in dem seitens des Bezirks…
Text Gründe: Mit dem Urteil des Bezirksgerichts Eibiswald vom 6.Mai 1988, GZ. U 1/88-14, wurde Gertrude K*** des (in zwei Angriffen begangenen) Vergehens des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 StGB (gemeint ist: § 127 StGB) schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu einer Geldstrafe v…
Rechtliche Beurteilung Gemäß § 494 a StPO hat zwar das erkennende Gericht unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bis 3 dieser Gesetzesstelle beschlußmäßig auszusprechen, ob aus Anlaß der neuen Verurteilung eine bedingte Strafnachsicht widerrufen oder vom Widerruf einer solchen abgesehen wird. Nach § 494 a Abs. 7, zweiter Sa…