JudikaturJustiz13Os125/98

13Os125/98 – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. September 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel, Dr. Rouschal, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Finanzstrafsache gegen Petra S***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, AZ 8 Vr 1569/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 26. Jänner 1998, AZ 6 Bs 559/97, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten, und eines Vertreters des Finanzamtes Graz-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren gegen Petra S***** wegen § 33 Abs 2 lit a FinStrG, AZ 8 Vr 1569/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, wurde durch das Unterbleiben der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 26. Jänner 1998 (ON 13) das Gesetz in der Bestimmung des § 20 Abs 1 FinStrG verletzt.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 2. Oktober 1997, GZ 8 Vr 1569/97-8, wurde Petra S***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, zu einer Geldstrafe von 100.000 S verurteilt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten festgesetzt.

Gegen den Ausspruch über die Strafe wurde von der Staatsanwaltschaft Berufung ergriffen und der Antrag gestellt, "die über Petra S***** verhängte Geldstrafe angemessen zu erhöhen".

Mit Urteil vom 26. Jänner 1998, AZ 6 Bs 559/97 (= ON 13 der erstgerichtlichen Akten) gab das Oberlandesgericht Graz dem Rechtsmittel Folge, erhöhte die Geldstrafe auf 300.000 S und sah nach § 26 Abs 1 FinStrG (§ 43a Abs 1 StGB) einen Strafteil von 200.000 S unter Bestimmung eine Probezeit von drei Jahren bedingt nach, ohne zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen, worin der Generalprokurator zutreffend eine Verletzung des § 20 Abs 1 FinStrG erblickt.

Rechtliche Beurteilung

Die der Berufungsentscheidung zugrundeliegende Ansicht des Oberlandesgerichtes Graz, die vom Erstgericht festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe sei mangels gesonderter Anfechtung (unabhängig von der verhängten Geldstrafe) in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand der Rechtsmittelentscheidung gewesen (vgl das - nichteinjournalisierte - Schreiben des Oberlandesgerichtes Graz vom 12. Februar 1998) widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 20 Abs 1 FinStrG hat sich aber nicht zum Nachteil der Verurteilten ausgewirkt.