JudikaturJustiz13Os124/86

13Os124/86 – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. Oktober 1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Oktober 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lachner, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer (Berichterstatter) und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Täuber als Schriftführers in der Strafsache gegen Hubert E*** wegen des Vergehens des Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach §§ 137 f. StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Wels als Jugendschöffengerichts vom 5.Mai 1986, GZ 15 Vr 501/86-12, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Tschulik, und des Verteidigers Dr. Trenker, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 7.Oktober 1969 geborene Schlosserlehrling Hubert E*** wurde des Vergehens des Eingriffs in fremdes Jagd- oder Fischereirecht nach §§ 137, 138 Z. 2 StGB. schuldig erkannt. Darnach hat er im Dezember 1985 in Fischigen, Gemeinde Frankenburg am Hausruck, unter Verletzung des Jagdrechts der J***

F*** durch Auslegen eines Tellereisens einem Hasen den rechten Vorderlauf abgetrennt.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 9 lit a und b StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Ausspruch, wonach zwar sein "direkter" Vorsatz darauf gerichtet gewesen (gemeint: daß es ihm darum gegangen) ist, einen Marder zu fangen und zu töten, welcher einige Wochen vorher eine Henne im elterlichen Anwesen geraubt hatte, daß er aber zudem ernstlich in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat, daß in das Gebüsch, in welchem die Fangvorrichtung aufgestellt war, andere jagdbare Tiere, insbesondere Hasen kommen, die durch Auftreten auf das Tellereisen den Schließmechanismus auslösen und hiedurch getötet oder zumindest verletzt werden konnten. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein Handeln dolo eventuali in bezug auf einen Hasen in Zweifel zieht, macht er keinen Fehler rechtlicher Art, sondern der Sache nach einen den Feststellungen zur subjektiven Tatseite anhaftenden Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z. 5 StPO.) geltend.

Seine Verantwortung, nicht damit gerechnet zu haben, daß außer dem Marder ein anderes jagdbares Tier in die Falle gehen könne, hat das Erstgericht aus der Erwägung, daß der Angeklagte auf dem Land aufgewachsen ist und daher weiß, daß sich tagsüber in Gebüschen auch Hasen verstecken, welche bei der geringsten Berührung den Schließmechanismus der Fangeinrichtung auslösen, als unglaubwürdig abgelehnt. Hiebei wird in den Entscheidungsgründen auch der in der Beschwerde relevierte Umstand erwähnt, daß der Angeklagte als (speziell für einen Marder bestimmte) Lockspeise ein Stück Leber verwendet hat, das er mit Laub bedeckte. Wenn das Jugendschöffengericht dessenungeachtet betreffend den verletzten Hasen nicht bloß Fahrlässigkeit, sondern Handeln mit bedingtem Vorsatz angenommen hat, so steht dies keineswegs mit den Gesetzen logischen Denkens in Widerspruch. Ebensowenig ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers, darauf vertraut zu haben, daß der verpönte Erfolg nicht in bezug auf einen Hasen eintreten werde, daraus zu gewinnen, daß die Verwendung von Tellereisen gemäß § 59 OÖ. JagdG. bei Überhandnehmen von Schädigungen von Geflügelbeständen durch Raubwild zur Dezimierung des letzteren mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zu gestatten ist.

Rechtliche Beurteilung

Geht man von der - nach dem Gesagten mängelfrei

begründeten - Konstatierung aus, wonach die Tötung oder die Verletzung eines Hasen vom bedingten Vorsatz umfaßt gewesen ist, so erübrigt sich eine Befassung mit der unter § 281 Abs 1 Z. 9 lit b StPO. aufgeworfenen Frage, ob dem Angeklagten infolge seiner ihm vom Erstgericht zugebilligten mangelnden Kenntnis, daß es sich beim Marder (gleichfalls) um ein jagdbares Tier (§ 3 Abs 1 OÖ. JagdG.) handelt, unter der - urteilsfremden - Annahme, daß sein Vorsatz ausschließlich auf die Erlegung eines Marders gerichtet gewesen sei, entschuldigender Rechtsirrtum gemäß § 9 StGB. zustatten käme.

Unter § 281 Abs 1 Z. 9 lit b, sachlich Z. 10 StPO. reklamiert der Beschwerdeführer, die Annahme der Qualifikation des § 138 Z. 2 StGB. bekämpfend, das Gericht habe ihm bezüglich der Verwendung eines Tellereisens zwar einen Rechtsirrtum zugebilligt, es sei jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, daß ihm dieser Irrtum vorzuwerfen sei. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde als nicht zielführend.

Wohl gehört der Angeklagte nicht jenem Kreis von Personen an, welche schon nach ihrem Beruf oder nach ihrer Beschäftigung verpflichtet sind, sich mit den einschlägigen jagdgesetzlichen Bestimmungen vertraut zu machen. Nach den Urteilsfeststellungen hat er aber gewußt, daß Tellereisen normalerweise zur Jagd nicht verwendet werden. Der Argumentation des Schöffensenats, daß der Beschwerdeführer sich demzufolge den Umständen nach bei seinem Vater, welcher durch längere Zeit Jäger gewesen war, oder (allenfalls) bei einem anderen Jäger danach hätte erkundigen müssen, unter welchen Voraussetzungen Tellereisen als Fangeinrichtung verwendet werden dürfen, ist beizupflichten. Das Tellereisen ohne eine entsprechende Rückfrage ausgelegt zu haben, hat der Angeklagte, übereinstimmend mit der Zeugenaussage des Johann E***, selbst zugegeben. Sein Einwand, er habe mit Recht annehmen können, daß sein Vater als ehemaliger Jäger sich keiner verbotenen Fanggeräte bedienen würde, versagt schon im Hinblick auf die Aussage des Johann E***, die Falle in der Werkstätte verwahrt und lediglich in Scheune und Stall gelegentlich zum Fangen von Ratten verwendet zu haben. Das Erstgericht hat sohin den dem Angeklagten unterlaufenen Irrtum über die Zulässigkeit von Tellereisen als Fangeinrichtung für Wild (§ 9 Abs 2 StGB.) zutreffend für vorwerfbar erachtet und dem Angeklagten irrtumsfrei die Qualifikation des § 138 Z. 2 StGB. angelastet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.