JudikaturJustiz13Os108/15d

13Os108/15d – OGH Entscheidung

Entscheidung
28. Oktober 2015

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Oktober 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Ortner als Schriftführer in der Strafsache gegen Mutalib J***** wegen Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Geschworenengericht vom 5. Mai 2015, GZ 40 Hv 15/15b 100, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mutalib J***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen mehrerer Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 20. Dezember 2014 in Salzburg Cosmin U*****, Florin T***** und Iulian Andrei U***** durch Versetzen von Stichen mit einem Messer, das eine Klingenlänge von 20 bis 25 cm aufwies, auf die im Urteil geschilderte Art und Weise vorsätzlich (siehe hiezu RIS Justiz RS0089093 und RS0113270) zu töten versucht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Z 6 und 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Nicht durch Verfahrensergebnisse indizierte, bloß abstrakt denkbare Möglichkeiten sind kein Gegenstand der Fragestellung an die Geschworenen (RIS Justiz RS0100420).

Der von der Fragenrüge (Z 6) auf das Sachverständigengutachten und auf Angaben des Angeklagten gestützte Vorwurf der Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach § 76 StGB lässt die gebotene Ausrichtung am Verfahrensrecht vermissen. Zur prozess-ordnungskonformen Darstellung des Nichtigkeitsgrundes hätte es nämlich der deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweisergebnisses bedurft, das darauf hindeutet, dass der jeweilige Versuch der vorsätzlichen Tötung aus allgemein begreiflicher heftiger Gemütsbewegung erfolgte (vgl Ratz , WK StPO § 345 Rz 23; RIS Justiz RS0117447, RS0092127, RS0092138, RS0092353, RS0092115).

Bloße Hinweise der Beschwerde auf eine chronifizierte psychosoziale Konfliktsituation und eine allfällige alkoholbedingte Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit des Mutalib J***** oder eine Lärmunverträglichkeit des Angeklagten genügen dafür nicht.

Mit Spekulationen zu einem provozierenden Opferverhalten und zum Fehlen eines Tatmotivs verfehlt die Fragenrüge erneut die prozessordnungskonforme Darstellung des Nichtigkeitsgrundes.

Indem die

Tatsachenrüge (Z 10a) auf Erinnerungslücken des Zeugen Florin T***** verweist, die Aussage des Iulian Andrei U***** als lebensfremd bezeichnet und betont, dass der Zeuge Cosmin U***** zwar von Stichen gesprochen, aber kein Messer gesehen habe, gelingt es ihr nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§§ 285i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.