JudikaturJustiz13Os105/23z

13Os105/23z – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. November 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz Hummel LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Mag. De Rijk in der Strafsache gegen * U* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 18. Juli 2023, GZ 13 Hv 94/22v 25.4, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich ergangenen Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * U* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 28. Juni 2022 in P* * S* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er sie niederdrückte, sich auf sie legte, ihre Hände festhielt und mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen trachtete, wobei er, als dies aufgrund ihrer Gegenwehr misslang, seinen Penis bis zum Samenerguss zwischen ihren Schamlippen hin und herbewegte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS Justiz RS0115902).

[5] Das unter „§ 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO“ erstattete Vorbringen wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

[6] Soweit die Beschwerdeargumente mit hinreichender Deutlichkeit einer der angesprochenen Anfechtungskategorien zuordenbar sind, sei erwidert:

[7] Bezugspunkt der Mängel und der Tatsachenrüge ist der Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen, also – soweit hier von Interesse (Sanktionsfragen werden nicht angesprochen) – über schuld oder subsumtionsrelevante Tatumstände (RIS Justiz RS0106268 und RS0117499).

[8] Dieses Anfechtungskriterium verfehlt die Beschwerde, soweit sie die Urteilsaussage als „offenbar unzureichend“ begründet und „aktenwidrig“ (Z 5 vierter und fünfter Fall) bekämpft, wonach der Angeklagte in Kenntnis der Abwesenheit des damaligen Lebensgefährten (nunmehrigen Ehemanns) der * S* gewesen sei, und moniert, dass die „Diskrepanz, warum die Zeugin S* von einem Tatzeitraum (hiezu RIS Justiz RS0098557) zwischen 8:00 Uhr und 9:50 Uhr ausgegangen“ sei, nicht „ordnungsgemäß aufgeklärt“ worden sei (dazu im Übrigen US 6 f).

[9] Wenn – wie hier – aus § 281 Abs 1 Z 5a StPO nur das angebliche Fehlen aktenkundiger Beweisergebnisse für die Schuld des Angeklagten, nicht aber gegen dessen Schuld sprechende Tatumstände releviert werden, gelangt eine Tatsachenrüge nicht zu prozessförmiger Darstellung (RIS Justiz RS0128874).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[11] Hinzugefügt sei, dass das festgestellte – nach den Urteilskonstatierungen vom entsprechenden Vorsatz getragene (US 5) – Tatgeschehen das Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (nicht im Versuchs , sondern) im Vollendungsstadium verwirklicht (RIS Justiz RS0115581 [T2 und T3]).

[12] Die Entscheidung über die Berufung und die – gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtende – Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).

[13] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.